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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 08 | Umsatzsteuer: Keine Vorsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

Ein Unternehmer, der zahlungsgestörte Forderungen veräußert, erbringt nach der Rechtsprechung des EuGH an den Erwerber keine entgeltliche Leistung, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht. Nach einem aktuellen BFH-Urteil ist der Erwerber daher in diesem Fall nicht zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug berechtigt.

Mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen beim Verkauf einer zahlungsgestörten Forderung hat sich der V. Senat des Bundesfinanzhofs ebenfalls befasst. Es geht um Non-performing Loans, übersetzt: notleidende Darlehen oder umgangssprachlich: faule Kredite. Es handelt sich um eine Anschlussentscheidung des BFH zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem letzten Jahr.

Der EuGH hatte nach einer Vorlage durch den BFH entschieden: Der Veräußerer erbringt beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen gegenüber dem Erwerber keine entgeltliche Leistung, wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Forderung entspricht.

Dazu hat der BFH jetzt klargestellt: Da es an einer unternehmerischen Tätigkeit fehlt, kann der Erwe...

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