BGH Beschluss v. - IX ZR 235/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Limburg, 1 O 56/08 vom OLG Frankfurt am Main, 4 U 109/09 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach Dr. G. bei pflichtgemäßem Verhalten zum Abschluss der ausgehandelten Einigung mit dem Finanzamt hätte raten müssen, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdebegründung vorbringt, das Berufungsgericht habe die Tragweite der Aufklärungspflicht eines Anwalts beim Aushandeln von Vereinbarungen verkannt, fehlt es an der Darlegung eines Rechtssatzes, von welchem das Berufungsgericht abgewichen sein soll. Das Berufungsgericht hat hierbei auch keinen Sachvortrag der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund der unvollständigen Buchhaltung der Gesellschaften, die an der umsatzsteuerlichen Organschaft beteiligt waren, angenommen, es seien weitere Steuerforderungen in Betracht gekommen, welche die Finanzverwaltung aufgrund der von Dr. G. ausgehandelten Einigung nicht weiterverfolgt habe. Auf der Grundlage dieser Auffassung waren Risiken hinsichtlich der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Steuererstattungsanspruchs nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Steuerguthaben durch den Bescheid vom ausgewiesen worden war.

2. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin nicht übergangen, Dr. G. habe pflichtwidrig mit dem Konkursverwalter über das Vermögen der Organträgerin keine Einigung getroffen, wonach die Verrechnung mit der Umsatzsteuerforderung in Höhe von 174.881,32 DM im Innenverhältnis allein zum Nachteil der Konkursmasse gehen soll. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht zu erkennen, dass der Konkursverwalter sich auf eine solche Abrede eingelassen hätte, bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor.

3. Soweit die Beschwerdebegründung geltend macht, Dr. G. habe seine Pflichten auch dadurch verletzt, dass er gar nicht erkannt habe, durch seine Erklärung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont die Abtretungsanzeige zurückzunehmen, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht vor, weil die Beschwerdebegründung nicht aufzeigt, dass die Klägerin dieses Vorbringen bereits in den Tatsacheninstanzen gehalten hat. Auf eine anwaltliche Pflichtverletzung, die der Mandant in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht hat, kann der Regressanspruch gemäß § 559 Abs. 1 ZPO auch im Revisionsverfahren nicht gestützt werden (, WM 2008, 1560 Rn. 24).

4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Fundstelle(n):
BAAAE-06246