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FG Köln 27.06.2001 1 K 7111/00, IWB 1/2002

Einkommensteuer; | Auslegung von § 1 Abs. 3 EStG

Die sog. unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG führt nicht dazu, dass Einkünfte, für die Deutschland nach einem DBA nur ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht hat, in die Veranlagung miteinbezogen werden. Eine Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden KapErtrSt und KSt kommt nicht in Betracht (, EFG 2001, 1288). •Hinweis: Im Streitfall geht es um die Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG werden im Ausland ansässige Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, soweit sie inl. Einkünfte i. S. des § 49 EStG haben und die Einkunftsgrenzen des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG (90 % und 12 000 DM) überschritten werden. Nicht zu den inl. Einkünften gehören dabei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG die Einkünfte, die nach DBA im Inland nur beschränkt besteuert werden. Das sind regelmäßig die Dividendeneinkünfte, für ...

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