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IWB Nr. 5 vom Seite 158

Änderung der Grunderwerbsteuervorschriften in Brüssel

[i]Unzulässige Steuervergünstigung bei Erwerb von Erstwohnsitz in BrüsselDie EU-Kommission hat Belgien am förmlich aufgefordert, seine Vorschriften für die Grunderwerbsteuer in der Region Brüssel-Hauptstadt zu ändern. Den Vorschriften zufolge kann beim Erwerb eines Erstwohnsitzes in der Region Brüssel-Hauptstadt die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verringert werden, vorausgesetzt, der Wohnsitz wird für fünf Jahre beibehalten.

Nach Auffassung der Kommission sind diese Vorschriften mit dem AEUV und dem EWR-Abkommen unvereinbar, da sie Bürger, Arbeitnehmer und Selbstständige davon abhalten, das in diesen Übereinkünften verankerte Recht auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit wahrzunehmen (Art. 21, 45, 49 AEUV und Art. 28, 31 EWR-Abkommen). Steuerzahler, die sich in der Region Brüssel-Hauptstadt in neuerworbenen Immobilien einrichten, werden fünf Jahre lang vom Wegzug abgehalten, da sie andernfalls den Anspruch auf die genannte Steuervergünstigung verlieren würden und die Steuer rückwirkend an die Region zu entrichten hätten.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens). Kommt Belgien der Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach...

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