BGH Beschluss v. - 1 StR 559/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Augsburg vom

Gründe

Die Beschwerdeführer und zwei nichtrevidierende Mitangeklagte, im Tatzeitraum sämtlich Studenten, hatten sich Anfang des Jahres 2008 zum Zwecke des künftigen gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Anbaus erheblicher Mengen von Marihuana zusammengeschlossen, um jeweils ihren jährlichen Marihuanabedarf abzudecken. In den Jahren 2008 und 2009 konnten sie mehrere Kilogramm ernten. Die für das Jahr 2010 erneut durch Anbau vorbereitete Ernte verhinderte eine Polizeiaktion vom . Gegen die Beschwerdeführer, so auch gegen den Angeklagten R. , der "innerhalb der Gruppierung betreffend die Tatbegehung eine tragende Rolle innehatte" (UA S. 31), erging Anfang August 2010 Haftbefehl, der vollzogen, aber alsbald außer Vollzug gesetzt wurde.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurden die Angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (§ 30a BtMG) und - für das Jahr 2010 - wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG) zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Hiergegen richten sich die auf die nur vom Angeklagten R. näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen. Sie sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der im Wesentlichen auf die Geständnisse der Angeklagten gestützte Schuldspruch ist ohne die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insoweit verweist der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der dies zutreffend näher ausführt und belegt und der nicht durch die für den Angeklagten R. abgegebene Erwiderung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) entkräftet wird. Es beschwert die Angeklagten auch nicht, dass sie trotz durchgeführter Ernte nur wegen Anbaus von Betäubungsmitteln verurteilt wurden.

2. Auch die Strafaussprüche halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Näher auszuführen ist dies nur hinsichtlich des Angeklagten R. . Er ist der Meinung, die Strafkammer habe die Auswirkungen der Verurteilung auf sein Berufsleben nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt.

a) Der Angeklagte hat sein Lehramtsstudium, in dem er 2009 die Magisterprüfung ablegte, "auch während des laufenden Ermittlungsverfahrens zielgerichtet fortgesetzt" und mit dem Ersten Staatsexamen im Jahr 2010 abgeschlossen (UA S. 32). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war er bereits als Lehramtsanwärter (Studienreferendar) an einem Gymnasium in Bayern tätig.

b) Die Strafkammer erwägt im Rahmen der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung die "nachteiligen Folgen betreffend seine Zukunft als Lehrer, insbesondere was seine Beamtenstellung angeht" (UA S. 33), also die nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zwingende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und damit auch aus dem Vorbereitungsdienst (vgl. § 5 Abs. 1 BayLBG). Der Senat besorgt nicht, dass die Strafkammer, die ohnehin jeweils das Vorliegen eines minderschweren Falles bejaht hat, dies nicht auch schon bei der Strafzumessung im Blick gehabt hätte, zumal sie hervorhebt, dass "allein die Verurteilung" zu diesen Folgen führen wird. Hierfür spricht überdies, dass gegen den Angeklagten R. trotz seiner "tragenden Rolle" keine höhere Strafe als gegen die beiden Mitrevidenten und eine nur geringfügig höhere Strafe als gegen die je zu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Nichtrevidenten verhängt wurde.

Soweit die Strafkammer erwogen hat, der Angeklagte erhalte durch die Strafaussetzung zur Bewährung die Möglichkeit zu unmittelbarer weiterer Ausbildung oder beruflicher Umorientierung (UA S. 33), versteht dies der Senat nicht dahin, dass die Strafkammer das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst verkannt hätte. Vielmehr hat sie - zutreffend - zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte notwendige Maßnahmen, die sich aus seiner Verurteilung für eine künftige Berufstätigkeit ergeben, unmittelbar, also ohne vorangehenden Strafvollzug, in die Wege leiten kann.

Im Übrigen brauchte die Strafkammer hier die in Betracht zu ziehenden Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; hierzu z.B. mwN), nicht breiter als geschehen zu erörtern. Hierbei ist - unbeschadet der Frage nach etwaigen Mitteilungs- oder Offenbarungspflichten - auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R. seinen Vorbereitungsdienst in Kenntnis des gegen ihn wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln geführten Strafverfahrens angetreten hat. Auch deshalb brauchte die Strafkammer in einem Wegfall der Anwärterbezüge oder der in dieser Zeit erworbenen (allenfalls sehr geringen) Versorgungsanwartschaften hier keinen bestimmenden und daher erörterungsbedürftigen Strafzumessungsgrund zu sehen (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 430 ff. mwN).

Fundstelle(n):
PAAAE-03658