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NWB Nr. 11 vom Seite 920

Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO

Anmerkungen zum

Uwe Trottner

[i]BMF-Schreiben vom 17. 1. 2012 - IV A 3 - S 0550/10/10020-05 (BStBl 2012 I S. 120) Der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingeführte § 55 Abs. 4 InsO wird von Insolvenzverwaltern nach wie vor scharf kritisiert und als Wiedereinführung des Fiskusprivilegs im Insolvenzverfahren angesehen. Die Vorschrift, die auf alle ab dem beantragten Insolvenzverfahren anzuwenden ist, hat zu zahlreichen Anwendungsproblemen in der Praxis geführt. Mit NWB XAAAD-99955nimmt die Finanzverwaltung nunmehr erstmals Stellung zu den Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO. Dieser Beitrag soll den Hintergrund der Vorschrift kurz erläutern sowie einen Überblick über die Regelungen des BMF-Schreibens geben.

I. Hintergrund des § 55 Abs. 4 InsO

[i]Zum Hintergrund der Regelung s. auch Trottner, NWB 4/2011 S. 309Da Insolvenzgerichte – entgegen der Intention des damaligen Gesetzgebers bei Einführung der Insolvenzordnung – fast ausschließlich sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalter bestellen, hatten gerade Finanzbehörden in der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung jährlich Steuerausfälle im dreistelligen Millionenbereich hinzunehmen. Ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter kann keine Masseverbindlichkeiten begründen, es sei denn er wurde vom Insolvenzgericht ausdrücklich hierzu ermächtigt. ...

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