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KSR Nr. 3 vom Seite 7

Leistungen eines Partyservices

Grundsätzlich sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen

Thomas Hartl

Der BFH hat entschieden, dass bei den Leistungen eines Partyservices das Dienstleistungselement im Vordergrund steht und es sich somit um sonstige Leistungen handelt, die nicht als reine Lieferung von Speisen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb neben einer Fleischerei auch einen Partyservice, mit dem sie bestellte Speisen in verschiedenen Warmhalteschalen auslieferte. Je nach Kundenwunsch stellte sie auch zusätzlich Geschirr und Besteck, Partytische sowie Personal zur Verfügung.

Die Klägerin versteuerte die Leistungen als reine Lieferung von Speisen mit dem ermäßigten Steuersatz, da es sich ihrer Ansicht nach bei der Überlassung von Geschirr und Besteck nur um eine unselbständige Nebenleistung handelte. Dagegen war das Finanzamt der Auffassung, dass es sich zumindest insoweit um Dienstleistungen handelt, die demS. 8 Regelsteuersatz unterliegen, soweit eine Beistellung von Geschirr und Besteck, Partytischen oder Personal zur Verfügung vorlag.

Ermäßigter Steuersatz nur bei Standardspeisen

Ebenso wie der V. Senat des zur Zubereitung von Speisen in Alten- und Pflegewohnheimen begründet ...

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