RStruktFG § 12g

§ 12g Verordnungsermächtigung [1]

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der beitragspflichtigen Institute, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

  2. das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den beitragspflichtigen Instituten zu übermittelnden Informationen,

  3. die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4.

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SAAAE-02633

1Anm. d. Red.: § 12g i. d. F. des Gesetzes v. 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 6. 11. 2015.