RStruktFG § 12b

§ 12b Jahresbeiträge der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen [1]

(1) 1Soweit die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 keine Regelung enthält, regelt die Bundesregierung das Nähere über die von Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und von Unionszweigstellen zu erbringenden Jahresbeiträge in der nach § 12g zu erlassenden Rechtsverordnung. 2Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Jahresbeiträge ist die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen. 3Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 gilt entsprechend.

(2) Liegt der Betrag der verfügbaren Mittel aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen nach dem 31. Dezember 2024 unter der Zielausstattung gemäß § 12a, so haben die CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und die Unionszweigstellen erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist.

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SAAAE-02633

1Anm. d. Red.: § 12b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .