PfandBG § 38

Abschnitt 6: Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

§ 38 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,

  2. wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder

  3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.

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UAAAE-02534