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StuB Nr. 4 vom Seite 139

Zum Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre

Strittige Anwendung des § 268 Abs. 8 HGB auf Personenhandelsgesellschaften

WP/StB Dr. Christian Zwirner und Dipl.-Kfm. Matthias Froschhammer

Die außerbilanzielle Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB soll i. S. des Gläubigerschutzes unter bestimmten Voraussetzungen die Ausschüttung unsicherer Beträge aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, dem zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Deckungsvermögen sowie einem Aktivüberhang an latenten Steuern an die Anteilseigner verhindern. Eine Anwendungspflicht der Regelung besteht hierbei unstrittig für Kapitalgesellschaften. Hinsichtlich einer Anwendbarkeit der Vorschrift insbesondere auf Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB bestehen jedoch nicht zu vernachlässigende (konzeptionelle und umsetzungstechnische) Unklarheiten. Im Vordergrund dieses Beitrags steht daher die Frage des Umfangs der Anwendung des § 268 Abs. 8 HGB auf verschiedene Unternehmensformen.

Kaya/Borgwardt, Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB, NWB PAAAD-52861

Kernfragen
  • Worin liegt die Bedeutung der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB?

  • Was bewirkte die Änderung der Regelung bzgl. des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 HGB i. V. mit der Anwendung des § 268 Abs. 8 HGB auf Personenhandelsgesellschaften?

  • Inwiefern begründet der Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre Problem...

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