PartG § 31c

Sechster Abschnitt: Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften [1]

§ 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden [2]

1Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. 2Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. 3Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. 4§ 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

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ZAAAE-02486

1Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 28. 6. 2002 (BGBl I S. 2268) mit Wirkung v. 1. 7. 2002.

2Anm. d. Red.: § 31c i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 2015 (BGBl I S. 2563) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.