KWKG 2023 § 3

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Anschluss- und Abnahmepflicht [1]

(1) 1Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich vorrangig an ihr Netz anschließen. 2§ 8 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss anzuwenden. 3Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von weniger als 100 Megawatt sind die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks- Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene entsprechend anzuwenden.

(2) 1Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschreibungsverordnung den in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. 2Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang entsprechend anzuwenden.

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ZAAAF-68269

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3026) mit Wirkung v. .