KWKG 2023 § 19

Abschnitt 4: Zuschlagzahlungen für Wärmenetze und Kältenetze

§ 19 Höhe des Zuschlags für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen [1]

(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen mit der Zulassung fest. 2Der Zuschlag beträgt

  1. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder

  2. 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c.

3Der Zuschlag darf insgesamt 20 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.

(2) 1Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere

  1. Gebühren,

  2. interne Kosten für Konstruktion und Planung,

  3. kalkulatorische Kosten sowie

  4. Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten.

2Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt werden.

(3) Der Anteil des Zuschlags, der auf die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang entfällt, ist von dem Betrag, der dem Verbraucher für die Anschlusskosten in Rechnung gestellt wird, abzuziehen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAF-68269

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1818) mit Wirkung v. .