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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1481/09 EFG 2012 S. 949 Nr. 10

Gesetze: KStG 2002 § 27, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48, FGO § 60 Abs. 3, VO zu § 180 Abs. 2 AO § 1 Abs. 1 S. 1, AO § 183 Abs. 1 S. 1, AO § 119 Abs. 1, AO § 92, HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4

Umqualifizierung einer Kapitalrückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG in eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer GbR

notwendige Beiladung

einheitliche gesonderte Gewinnfeststellung beim Halten von Geschäftsanteilen einer GmbH durch mehrere Personen

Bestimmung des Inhaltsadressaten eines Feststellungsbescheides

materiell-rechtliche Bindung von Steuerbescheinigungen nach § 27 KStG

Leitsatz

1. Nach Vollbeendigung einer GbR können nur noch die Feststellungsbeteiligten Klage erheben. Die nicht klagenden Feststellungsbeteiligten sind zum Klageverfahren notwendig beizuladen.

2. Die Voraussetzungen für eine gesonderte einheitliche Feststellung liegen nach § 1 Abs. 1 S. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO auch dann vor, wenn mehrere Personen Geschäftsanteile an einer GmbH als ein der Einkunftserzielung dienendes Wirtschaftsgut halten. Der Erwerb der Geschäftsanteile vermittelt den Erwebern gleichartige Beziehungen zu der GmbH.

3. Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat eines Feststellungsbescheides durch Auslegung der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.

4. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei Zahlungen an die Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto möglich ist. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig und lässt keine Ausnahme zu.

5. Der Feststellungsbescheid gemäß § 27 Abs. 2 KStG entfaltet über § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG auch materiell-rechtlich Bindungswirkung für die Anteilseigner.

6. Ein Gesellschafter einer GmbH kann sich nicht darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen. Insoweit hat sich durch den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren nichts geändert.

7. Eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG entfaltet keine materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Besteuerung der Anteilseigner. Sie ist lediglich Beweismittel i. S. d. § 92 S. 1 AO.

8. Nicht die Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG hat Bindungswirkung für die Besteuerung der Anteilseigner, sondern nur die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG, die aber wiederum durch die Festschreibung der Verwendung in § 27 Abs. 1 S. 5 KStG beeinflusst werden kann.

9. Weist eine Steuerbescheinigung gravierende formelle Mängel auf, kann sie keine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfalten.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 949 Nr. 10
TAAAE-02047

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2011 - 11 K 1481/09

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