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FG Köln Urteil v. - 15 K 1052/08 EFG 2012 S. 1046 Nr. 11

Gesetze: EStG § 21, EStG § 9

Werbungskosten:

Schuldzinsenabzug nach Schuldbeitritt

Leitsatz

Erreicht der Steuerpflichtige durch einen Schuldbeitritt für Schulden seiner Eltern, dass die Großmutter ihn - anstelle der Eltern - als Erben einsetzt, bleiben die von ihm entrichteten Schuldzinsen auf die übernommene Schuld als Werbungskosten bei § 21 EStG unberücksichtigt, wenn ihm nach dem Tod der Großmutter der vermietete Grundbesitz durch Erbfall unentgeltlich zugefallen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1046 Nr. 11
ErbStB 2012 S. 99 Nr. 4
StBW 2012 S. 152 Nr. 4
GAAAE-02034

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FG Köln, Urteil v. 20.10.2011 - 15 K 1052/08

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