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FG Münster Urteil v. - 10 K 200/10 E

Gesetze: EStG § 33 Abs 2 Satz 3, EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen:

Kosten einer Diätverpflegung, Fahrkostenerstattung an Verlobte, Kosten einer Gruppentherapie

Leitsatz

1) Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung enstehen, sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG sowohl bei kurzzeitig angeordneter Einformdiät als auch bei langzeitig angeordneter Sonderdiät nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Diät nicht nur neben, sondern an Stelle von Medikamenten zur Linderung einer Krankheit angeordnet wird.

2) Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Erstattung von Fahrkosten seiner Verlobten für Besuche im Krankenhaus erwachsen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

3) Zum Umfang der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Kosten für eine Gruppentherapie oder Entziehungskur im Rahmen einer Alkoholerkrankung.

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 106 Nr. 3
VAAAE-01498

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FG Münster, Urteil v. 16.11.2011 - 10 K 200/10 E

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