BGH Beschluss v. - XI ZR 295/11

Schadensersatz bei Kapitalanlagegeschäft: Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung; Auslegung eines Zug-um-Zug-Titels

Gesetze: § 273 BGB, § 293 BGB, § 756 ZPO

Instanzenzug: Az: 17 U 5029/10vorgehend LG München I Az: 27 O 16012/06

Gründe

1Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zug-um-Zug-Verurteilung bei der Rückabwicklung mittelbarer Fondsbeteiligungen (vgl. hierzu , WM 2010, 262 Rn. 29 und Beschluss vom - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14) grundlegend verkannt, indem es das Angebot des Klägers auf Abtretung der Rechte aus seiner Fondsbeteiligung nicht hat ausreichen lassen, sondern eine Übertragung der Beteiligung gefordert hat. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. , WM 2010, 262 Rn. 29 und Beschluss vom - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZR 214/06, juris Rn. 3 und vom - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14; OLG Celle, WM 2010, 499, 504 f.).

2Entgegen der Auffassung der Beklagten kann vorliegend - anders als in der dem Senatsbeschluss vom (XI ZB 40/09, WM 2010, 1673) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entscheidung - die vom Berufungsgericht erkannte Zug-um-Zug-Verurteilung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die "Übertragung der von dem Kläger ... gezeichneten Beteiligung" nur auf die Rechtsposition bezieht, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Auslegung nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 25 f. des Berufungsurteils nicht möglich. Soweit das Berufungsgericht durch den Hinweis auf den oben genannten Senatsbeschluss eine solche Auslegung gleichwohl für möglich hält, steht dies in Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen. Zumindest besteht dadurch die begründete Gefahr, dass eine solche Auslegung im Vollstreckungsverfahren abgelehnt wird.

3Aus den vorstehenden Gründen hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerhaft dem Klageantrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten nicht stattgegeben. Der Kläger hat die Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag angeboten. Dies genügt (vgl. , WM 2010, 262 Rn. 29).

Wiechers                      Mayen                     Grüneberg

                 Maihold                     Pamp

Fundstelle(n):
WAAAE-00653