Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer

Clemens Kuhls (Januar 2012)

I. Allgemeines

1§ 150 regelt die Frage, wann die Berufskammer die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens übernehmen muss.

2Da die Staatskasse im berufsgerichtlichen Verfahren keine Verfahrenskosten und außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu tragen hat, tritt die Berufskammer in jedem Fall an ihre Stelle ( StB 80, 37). Denn der Grund für die Entlastung der Staatskasse durch die Berufskammer liegt darin, dass allein sie die Interessen des Berufsstands vertritt und durch das berufsgerichtliche Verfahren für die Reinhaltung des Berufsstands zu sorgen hat.

3Die Kostenregelung des § 150 ist § 198 Abs. 1 BRAO nachgebildet; die dortige Kostenregelung für das anwaltsgerichtliche Verfahren entspricht der für das berufsgerichtliche Verfahren steuerberatender Berufe.

4Dennoch sollte eine gesetzliche Neuregelung der generellen Kostenübernahme durch die Steuerberaterkammer nach § 150 angestrebt werden, da anders als im Anwaltsgerichtsverfahren gem. § 204 Abs. 3 S. 2 BRAO im berufsgerichtlichen Verfahren steuerberatender Berufe die ...

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