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FG Baden-Württemberg 19.05.1999 12 K 321/98, IWB 3/2000

Einkommensteuer; | Sprachkurs im außereuropäischen Ausland als Berufsausbildung

Ein mehrmonatiger Vollzeitsprachkurs in ”General English” und ”Business English” in einem englischsprachigen Land gehört zur Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG eines Fachabiturienten/einer Fachabiturientin, der/die im Anschluß hieran die Aufnahme eines Studiums auf betriebswirtschaftlicher Grundlage an einer Fachhochschule beabsichtigt (Außensen. Stuttgart des FG Ba.-Würt. Urt. v. 12 K 321/98, EFG, 1085). • Hinweis: Die Tochter der Klin., die nach ihrem Fachabitur einen ihr zusagenden Studien- bzw. Ausbildungsplatz zunächst nicht erlangen konnte, ging vor den genannten Sprachkursen v. 22. 9. bis einer Aushilfstätigkeit nach zu einem Bruttostundenlohn in Höhe von 15 DM. Ihre Gesamtbezüge aus dieser Tätigkeit überstiegen die in § 32 Abs. 4 EStG i. d. für 1998 maßgeblichen Fassung genannte Grenze von 12 360 DM...

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