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BFH 12.10.2011 I R 107/10, StuB 1/2012 S. 44

Körperschaftsteuer | Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 5 KStG 2002 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008

In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum , nicht aber das Nennkapital einzubeziehen (Bezug: § 38 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 KStG 2002 i. d. F. des JStG 2008; § 37 Abs. 4 KStG 2002 i. d. F. des SEStEG; § 36 Abs. 7 KStG i. d. F. des StSenkG; § 38 Abs. 2 KStG i. d. F. des UntStFG).

Praxishinweise

Gem. § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG i. d. F. des JStG 2008 beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 KStG festgestellten Endbetrags. Gem. § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG i. d. F. des JStG 2008 ist der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag auf den Betrag begrenzt, der sich nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung ihr am oder an dem nach Abs. 4 Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut Steuerbilanz für eine Ausschüttung verw...

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