BMF - IV D 3 - S 7015/11/10003 BStBl 2011 I S. 1289

Umsatzsteuer-Anwendungserlass; Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderung)

Bezug:

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Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt werden müssen. Weiterhin bedarf der unübersichtlich gewordene bisherige Abschnitt 13b.1 einer Aufgliederung, um eine bessere Lesbarkeit für die Anwender zu erreichen. Schließlich sind die Regelungen in den Abschnitten zu § 18a UStG an die ab dem geltende Rechtslage zur Abgabe monatlicher Zusammenfassender Meldungen anzupassen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (BStBl 2011 I S. 1288), geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  1. In das Abkürzungsverzeichnis werden nach der Abkürzung „PBefG = Personenbeförderungsgesetz” folgende neue Begriffe aufgenommen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    „PostG
    = Postgesetz
    PUDLV
    = Post-Universaldienstleistungsverordnung
    MwStVO
    = Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, ABl. EU 2011 Nr. L 77 S. 1.
  2. Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 6 Satz 4 wird nach dem Wort „werden” folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , BStBl 2010 II S. 879)”.

    2. Nach dem bisherigen Absatz 8 wird folgender neuer Absätze 8a eingefügt:

      „(8a) Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen „Schadensersatz” kann eine sonstige Leistung sein (, BStBl 2007 II S. 66).

    3. In Absatz 10 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(, BStBl 1992 II S. 705, und , BStBl 2010 II S. 247)”.

    4. Es wird folgender neuer Absatz 22 angefügt:

      (22)  1Das Rechtsinstitut der „Fautfracht” (§ 415 Abs. 2 HGB) versteht sich als eine gesetzlich festgelegte, pauschale Kündigungsentschädigung, die weder Leistungsentgelt noch Schadensersatz ist. 2Entsprechendes gilt für andere vergleichbare pauschale Kündigungsentschädigungen wie z. B. sog. Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird (vgl. , BStBl 2010 II S. 1084).

  3. Abschnitt 1.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die bisherigen Sätze 1 bis 4 bleiben Absatz 1.

      bb)

      Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden folgender neuer Absatz 1a Sätze 1 bis 4:

      (1a)  1Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen auf Rechnung des Sicherungsnehmers, erstarkt die ursprüngliche Sicherungsübereignung hingegen zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer, während zugleich zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) eine Lieferung nach § 3 Abs. 3 UStG vorliegt, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt; die entgeltliche Lieferung gegenüber dem Dritten wird in der Folge vom Sicherungsgeber ausgeführt (Dreifachumsatz, vgl. , BStBl 2006 II S. 931, und , BStBl 2006 II S. 933). 2Voraussetzung für die Annahme eines Dreifachumsatzes ist, dass das Sicherungsgut erst nach Eintritt der Verwertungsreife durch den Sicherungsgeber veräußert wird und es sich hierbei nach den Vereinbarungen zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer um ein Verwertungsgeschäft handelt, um die vom Sicherungsgeber gewährten Darlehen zurückzuführen. 3Nicht ausreichend ist eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vornimmt und bei der er berechtigt ist, den Verwertungserlös anstelle zur Rückführung des Kredits anderweitig z. B. für den Erwerb neuer Waren zu verwenden (, BStBl 2010 II S. 859), oder wenn die Veräußerung zum Zwecke der Auswechslung des Sicherungsgebers unter Fortführung des Sicherungseigentums durch den Erwerber erfolgt (vgl. , BStBl 1995 II S. 564). 4In diesen Fällen liegt eine bloße Lieferung des Sicherungsgebers an den Erwerber vor.”

      cc)

      Der bisherige Satz 9 wird folgender neuer Absatz 1b:

      (1b) Ein Doppel- oder Dreifachumsatz ist nicht gegeben, wenn das Sicherungsgut bereits vor Eintritt der Verwertungsreife vom Sicherungsgeber an einen Dritten geliefert wird (, a. a. O.) oder wenn bei der Sicherungsverwertung im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter von seinem Recht zur freihändigen Verwertung eines sicherungsübereigneten Gegenstands nach § 166 Abs. 1 InsO Gebrauch macht.”

  4. Abschnitt 1.3 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Zur Frage des Leistungsaustauschs bei Zahlungen von Fautfrachten wegen Nichterfüllung eines Chartervertrags vgl. , BStBl 2010 II S. 1084.”

  5. Abschnitt 1.5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2)  1Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung (, BStBl 2008 II S. 447). 2Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen (vgl. , BStBl 2010 II S. 1114). 3Bei der Veräußerung eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens liegt daher keine Geschäftsveräußerung vor (vgl. , BStBl 2010 II S. 315). 4Bei der Übertragung von nur teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken liegt eine Geschäftsveräußerung vor, wenn die nicht genutzten Flächen zur Vermietung oder Verpachtung bereitstehen und die Vermietungstätigkeit vom Erwerber für eine nicht unwesentliche Fläche fortgesetzt wird (vgl. , BStBl 2009 II S. 863). 5Entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft durch Einräumung eines Miteigentumsanteils an einem durch den bisherigen Alleineigentümer in vollem Umfang vermieteten Grundstück, liegt eine Geschäftsveräußerung vor (vgl. , BStBl 2008 II S. 65). 6Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt (vgl. , BStBl 2010 II S. 1114). 7Zum Vorliegen einer Geschäftsveräußerung, wenn das Grundstück, an dem der Miteigentumsanteil eingeräumt wird, nur teilweise vermietet ist und im Übrigen vom vormaligen Alleineigentümer weiterhin für eigene unternehmerische Zwecke genutzt wird, vgl. , BStBl 2008 II S. 448.

  6. In Abschnitt 1.6 wird nach dem bisherigen Absatz 6 folgender neuer Absatz 6a eingefügt:

    (6a)  1Erbringt eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt und stellen ihr die Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. 2Um eine Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich nur dann, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird (vgl. , BStBl 2010 II S. 879).

  7. Abschnitt 1.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 1 wird der bisherige Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 1985 II S. 641, R 19.6 LStR 2008)” durch den Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 1985 II S. 641, R 19.6 LStR 2011)” ersetzt.

    2. In Absatz 4 Satz 3 Nr. 6 wird der bisherige Klammerzusatz „(vgl. R 19.5 LStR 2008)” durch den Klammerzusatz „(vgl. R 19.5 LStR 2011)” ersetzt.

    3. In Absatz 8 Satz 1 wird der bisherige Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 2 und 3 EStG, R 8.2 LStR 2008)” durch den Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 2 und 3 EStG, R 8.1, R 8.2 LStR 2011)” ersetzt.

    4. Absatz 11 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird der bisherige Klammerzusatz „(vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR 2008)” durch den Klammerzusatz „(vgl. R 8.1 Abs. 7 LStR 2011)” ersetzt.

      bb)

      In Beispiel 1 wird die Angabe „2,80” durch die Angabe „2,83” sowie die Angabe „2,35” durch die Angabe „2,38” ersetzt. In Beispiel 2 wird die Angabe „2,80” durch die Angabe „2,83” ersetzt.

      cc)

      Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4In den Beispielen 1 und 2 wird von den Sachbezugswerten 2011 ausgegangen (vgl. BMF-Schreiben vom , BStBl 2011 I S. 42).”

    5. In Absatz 13 wird nach dem bisherigen Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Arbeitnehmers für eine dienstlich veranlasste Hotelübernachtung einschließlich Frühstück und kürzt der Arbeitgeber wegen des Frühstücks dem Arbeitnehmer den ihm zustehenden Reisekostenzuschuss auch um einen höheren Betrag als den maßgeblichen Sachbezugswert, liegt keine entgeltliche Frühstücksgestellung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor.

    6. In Absatz 14 Satz 4 wird der bisherige Klammerzusatz „(vgl. R 8.1 Abs. 2, R 8.2 LStR 2008)” durch den Klammerzusatz „(vgl. R 8.1 Abs. 2, R 8.2 Abs. 2 LStR 2011)” ersetzt.

  8. In Abschnitt 1.9 wird nach dem bisherigen Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt:

    (3) Als Strandlinie im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG gelten die normalen und geraden Basislinien im Sinne der Artikel 5 und 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom , das für Deutschland am in Kraft getreten ist ( BGBl. 1994 II S. 1798, BGBl. 1995 II S. 602).

  9. Abschnitt 1.10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 sechster Spiegelstrich wird der bisherige Klammerzusatz „(ohne die überseeischen Departments Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion)” durch den Klammerzusatz „(ohne die überseeischen Departments Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion und ohne die Inseln Saint-Martin und Saint-Barthélemy)” ersetzt.

    2. In Satz 2 vierzehnter Spiegelstrich wird der bisherige Klammerzusatz „(ohne die überseeischen Gebiete Aruba und Niederländische Antillen)” durch den Klammerzusatz „(ohne das überseeische Gebiet Aruba und ohne die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Saba und Sint Eustatius)” ersetzt.

  10. Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Im Klammerzusatz in Satz 2 wird die Angabe „H 19.0 (Allgemeines) LStH 2009” durch die Angabe „H 19.0 (Allgemeines) LStH 2011” ersetzt.

      bb)

      Nach dem bisherigen Satz 6 und vor dem bisherigen Beispiel 1 wird folgender neuer Satz 7 angefügt:

      7Ebenso erfolgt die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied selbständig (vgl. , BStBl 1972 II S. 810, und , BStBl 2010 II S. 88).

      cc)

      Die sich an Satz 7 (neu) anschließende Überschrift „Beispiel 1:” sowie der Klammerzusatz „(gestrichen)” werden gestrichen. Die bisherigen Beispiele 2 bis 4 (nach Satz 7 neu) werden die neuen Beispiele 1 bis 3.

    2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 4 wird gestrichen.

      bb)

      In Satz 6 werden das Wort „Nebentätigkeit” durch die Wörter „Neben- und Aushilfstätigkeit” und die Angabe „vgl. H 19.2 LStH 2009” durch die Angabe „vgl. H 19.2 LStH 2011” ersetzt.

  11. In Abschnitt 2.5 Abs. 5 werden die Sätze 1 bis 7 des Beispiels wie folgt gefasst:

    1Die Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG beträgt für eine Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 30 kW, die nach dem und vor dem in Betrieb genommen wurde, 28,74 Cent/kWh. 2Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG verringert sich diese Vergütung um 16,38 Cent/kWh für den Anteil des direkt verbrauchten Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und um 12 Cent/kWh für den darüber hinausgehenden Anteil dieses Stroms.

    3Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers entspricht der Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG und der Vergütung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EEG; da es sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht herauszurechnen. 4Die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG beträgt im Fall eines Anteils des direkt verbrauchten Stroms von bis zu 30 % an der gesamten erzeugten Strommenge 28,74 Cent/KWh, verringert um 16,38 Cent/kWh, also 12,36 Cent/kWh. 5Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 28,74 Cent/kWh, verringert um 12,36 Cent/KWh, also 16,38 Cent/kWh.

    6Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers umfasst neben der für den vom Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Vergütung von 12,36 Cent/kWh auch die Vergütung für die (Rück-) Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber von 16,38 Cent/kWh (vgl. Satz 5). 7Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend den o. g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 28,74 Cent/kWh.”

  12. Abschnitt 2.6 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

      3Zur Unternehmereigenschaft des Erben einer Kunstsammlung vgl. , BStBl 1993 II S. 379, und zur Unternehmereigenschaft bei der Veräußerung von Gegenständen eines ererbten Unternehmensvermögens vgl. , BStBl 2011 II S. 241.”

    2. In Absatz 6 Satz 3 wird der bisherige Klammerzusatz „(, BStBl 1993 II S. 696)” durch den Klammerzusatz „(, BStBl 1993 II S. 696; vgl. auch , BStBl 2010 II S. 319)” ersetzt.

  13. Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      „(6)  1Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesem, wirtschaftlich tätig ist (vgl. , BStBl 1967 III S. 715). 2Voraussetzung für eine wirtschaftliche Eingliederung ist, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dem unternehmerischen Bereich des Anteileigners zugeordnet werden kann (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2). 3Sie kann bei entsprechend deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen (vgl. , BStBl 2009 II S. 256), insbesondere braucht dann die Organgesellschaft nicht vom Organträger abhängig zu sein (vgl. , BStBl 2004 II S. 434). 4Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften ergeben (vgl. , BStBl 2010 II S. 863). 5Beruht die wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen jedoch entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt (vgl. , BStBl 2010 II S. 310, und , BStBl 2010 II S. 1114). 6Stellt der Organträger für eine von der Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus (vgl. , a. a. O.).

    2. Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a bis 6c eingefügt, wobei Absatz 6a dem bisherigen Absatz 6 Sätze 4 bis 6, Absatz 6b dem bisherigen Absatz 6 Sätze 7 und 8 sowie Absatz 6c inhaltlich dem bisherigen Absatz 6 Sätze 9 bis 11 entsprechen:

      (6a)  1Für die Frage der wirtschaftlichen Verflechtung kommt der Entstehungsgeschichte der Tochtergesellschaft eine wesentliche Bedeutung zu. 2Die Unselbständigkeit einer hauptsächlich im Interesse einer anderen Firma ins Leben gerufenen Produktionsfirma braucht nicht daran zu scheitern, dass sie einen Teil ihrer Erzeugnisse auf dem freien Markt absetzt. 3Ist dagegen eine Produktionsgesellschaft zur Versorgung eines bestimmten Markts gegründet worden, kann ihre wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft auch dann gegeben sein, wenn zwischen ihr und der Muttergesellschaft Warenlieferungen nur in geringem Umfange oder überhaupt nicht vorkommen (vgl. , BStBl 1972 II S. 840).

      (6b)  1Bei einer Betriebsaufspaltung in ein Besitzunternehmen (z. B. Personengesellschaft) und eine Betriebsgesellschaft (Kapitalgesellschaft) und Verpachtung des Betriebsvermögens durch das Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft steht die durch die Betriebsaufspaltung entstandene Kapitalgesellschaft im Allgemeinen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzunternehmen (vgl. , BStBl 1965 III S. 243 und , BStBl 1967 III S. 103). 2Auch wenn bei einer Betriebsaufspaltung nur das Betriebsgrundstück ohne andere Anlagegegenstände verpachtet wird, kann eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegen (, BStBl 1994 II S. 129).

      (6c)  1Die wirtschaftliche Eingliederung wird jedoch nicht auf Grund von Liquiditätsproblemen der Organtochter beendet (vgl. , UR 1996 S. 265). 2Die wirtschaftliche Eingliederung auf Grund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt nicht bereits dadurch, dass für das betreffende Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird (vgl. BStBl 2009 I S. 1609). 3Eine Entflechtung vollzieht sich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft.”

  14. In Abschnitt 2.9 Abs. 6 Satz 6 wird der bisherige Klammerzusatz „(vgl. Abschnitt 13b.1)” durch den Klammerzusatz „(vgl. Abschnitte 13b.1 und 13b.11)” ersetzt.

  15. In Abschnitt 2.10 Abs. 1 Satz 5 wird der bisherige Klammerzusatz „(vgl. Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1777/2005 vom , ABl. EU Nr. L 288 S. 1)” durch den Klammerzusatz „(vgl. Artikel 5 der MwStVO)” ersetzt.

  16. Abschnitt 2.11 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist unabhängig von einer Umsatzgrenze nach den gleichen Merkmalen zu beurteilen, die grundsätzlich auch bei der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG maßgebend sind (vgl. § 24 Abs. 2 UStG, Abschnitt 24.1 Abs. 2).”

    2. In Absatz 18 wird Satz 1 des Beispiels wie folgt gefasst:

      1Eine Gemeinde, die selbst Schulträger ist, errichtet ein Schwimmbad, das sie von vornherein sowohl für das Schulschwimmen als auch für den öffentlichen Badebetrieb nutzt.

  17. Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Aus Vereinfachungsgründen wird keine dauerhafte Werterhöhung des Gegenstands angenommen, wenn die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen weder 20 % der Anschaffungskosten des Gegenstands noch einen Betrag von 1 000 € übersteigen.”

    2. In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG” durch die Angabe „§ 15 Abs. 1a UStG” ersetzt.

  18. Abschnitt 3.5 Abs. 3 Nr. 16 wird wie folgt gefasst:

    16.

    der Verkauf einer Option und der Zusammenbau einer Maschine (vgl. Artikel 8 und 9 der MwStVO);

  19. In Abschnitt 3.10 Abs. 6 wird am Ende der Nummer 13 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:

    14.

    „zur Behandlung des verbilligten Zins als Absatzförderung der Automobilindustrie, vgl. BStBl 2011 I S. 935.”

  20. In Abschnitt 3.11 Abs. 8 wird die Angabe in Satz 4 des Beispiels „§ 3a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe a UStG” durch die Angabe „§ 3a Abs. 2 UStG” ersetzt.

  21. In Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Gedankenstrich wie folgt gefasst:

    • „Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird und es sich nicht um eine juristische Person handelt, oder”

  22. Abschnitt 3a.4 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „vgl. Abschnitt 13b.1” durch die Angabe „vgl. Abschnitt 13b.10 Abs. 3” ersetzt.

    2. Die bisherige Zwischenüberschrift vor Absatz 6 wird gestrichen.

  23. In Abschnitt 3a.5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Ort” am Satzanfang durch das Wort „Leistungsort” ersetzt.

  24. Abschnitt 3a.6 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Der Leistungsort bestimmt sich bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 1 oder 4 Satz 1 UStG.”

      bb)

      In Beispiel 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

      1Ein Hochschullehrer hält im Auftrag eines ausschließlich nicht unternehmerisch tätigen Verbandes, dem für Umsatzsteuerzwecke keine USt-IdNr. erteilt worden ist, auf einem Fachkongress einen Vortrag.”

    2. In Absatz 9 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      2Die Restaurationsleistung muss aber als sonstige Leistung anzusehen sein; zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken wird auf die BStBl 2008 I S. 949, und vom , BStBl 2010 I S. 330, verwiesen.”

    3. Absatz 13 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

      4Zu den Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie z. B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung, wenn diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 3.10) angeboten werden.

      bb)

      Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden neue Sätze 5 bis 7.

  25. Abschnitt 3a.9 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      2Zeitungsanzeigen von Nichtunternehmern, z. B. Stellengesuche, Stellenangebote von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für den hoheitlichen Bereich, Familienanzeigen, Kleinanzeigen, sind dagegen als nicht der Werbung dienend anzusehen.”

    2. Absatz 13 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Ingenieurleistungen sind alle sonstigen Leistungen, die zum Berufsbild eines Ingenieurs gehören, also nicht nur beratende Tätigkeiten; die Ausübung von Ingenieurleistungen ist dadurch gekennzeichnet, Kenntnisse und bestehende Prozesse auf konkrete Probleme anzuwenden sowie neue Kenntnisse zu erwerben und neue Prozesse zur Lösung dieser und neuer Probleme zu entwickeln (vgl. , HFR S. 1367, und , BStBl 2011 II S. 461).

      bb)

      Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

      5Ebenso sind Leistungen eines Ingenieurs, die in Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, z. B. im Umwelt- und Technologiebereich, bestehen, Ingenieurleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG (vgl. , a. a. O.).

  26. In Abschnitt 3a.11 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Leistung” folgender Klammerzusatz eingefügt: „(vgl. Abschnitt 3a.12 Abs. 3 Nr. 8)”.

  27. Abschnitt 3a.12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(vgl. Art. 11 und 12 sowie Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1)” ersetzt durch den Klammerzusatz „(vgl. Artikel 7 sowie Anhang I der MwStVO)”.

    2. In Satz 2 wird nach dem Wort „Betriebsstätte” folgender Klammerzusatz eingefügt: „(vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3)”.

  28. Abschnitt 3b.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 14 Satz 3 Nr. 2 Beispiel wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      2Bei den Fahrten wird jedoch die Hoheitsgrenze nicht überschritten.”

    2. In Absatz 17 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

      3Das gilt auch für die Gewährung von Unterbringung und Verpflegung sowie die Erbringung sonstiger – im Zusammenhang mit der Reise stehender – Dienstleistungen an die beförderten Personen, soweit diese Leistungen erforderlich sind, um die Personenbeförderung planmäßig durchführen und optimal in Anspruch nehmen zu können (vgl. , BStBl 1997 II S. 160, und , BStBl 2011 II S. 737).”

  29. Abschnitt 3b.4 Abs. 1 Beispiel 2 wird wie folgt geändert:

    1. Der bisherige Satz 9 wird gestrichen. Die bisherigen Sätze 10 bis 13 werden Sätze 9 bis 12.

    2. In Satz 11 (neu) wird der Klammerzusatz „(§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG)” durch den Klammerzusatz „(§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG)” ersetzt.

  30. Abschnitt 3c.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Die Erwerbsschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-Kommission zum 1. 9. 2011:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      – Belgien:
      11 200
      €,
      – Bulgarien:
      20 000
      BGN,
      – Dänemark:
      80 000
      DKK,
      – Estland:
      10 226
      ,
      – Finnland:
      10 000
      €,
      – Frankreich:
      10 000
      €,
      – Griechenland:
      10 000
      €,
      – Irland:
      41 000
      €,
      – Italien:
      10 000
      €,
      – Lettland:
      7 000
      LVL,
      – Litauen:
      35 000
      LTL,
      – Luxemburg:
      10 000
      €,
      – Malta:
      10 000
      €,
      – Niederlande:
      10 000
      €,
      – Österreich:
      11 000
      €,
      – Polen:
      50 000
      PLN,
      – Portugal:
      10 000
      €,
      – Rumänien:
      34 000
      RON,
      – Schweden:
      90 000
      SEK,
      – Slowakei:
      13 941
      €,
      – Slowenien:
      10 000
      €,
      – Spanien:
      10 000
      €,
      – Tschechien:
      326 000
      CZK,
      – Ungarn:
      2 500 000
      HUF,
      – Vereinigtes Königreich:
      70 000
      GBP,
      – Zypern:
      10 251
      €.”
    2. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Die maßgebenden Lieferschwellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten betragen nach nicht amtlicher Veröffentlichung der EU-Kommission zum 1.9.2011:

      Tabelle in neuem Fenster öffnen
      – Belgien:
      35 000
      €,
      – Bulgarien:
      70 000
      BGN,
      – Dänemark:
      280 000
      DKK,
      – Estland:
      35 151
      ,
      – Finnland:
      35 000
      €,
      – Frankreich:
      100 000
      €,
      – Griechenland:
      35 000
      €,
      – Irland:
      35 000
      €,
      – Italien:
      100 000
      €,
      – Lettland:
      24 000
      LVL,
      – Litauen:
      125 000
      LTL,
      – Luxemburg:
      100 000
      €,
      – Malta:
      35 000
      €,
      – Niederlande:
      100 000
      €,
      – Österreich:
      35 000
      €,
      – Polen:
      160 000
      PLN,
      – Portugal:
      35 000
      €,
      – Rumänien:
      118 000
      RON,
      – Schweden:
      320 000
      SEK,
      – Slowakei:
      35 000
      €,
      – Slowenien:
      35 000
      €,
      – Spanien:
      35 000
      €,
      – Tschechien
      1 140 000
      CZK,
      – Ungarn:
      8 800 000
      HUF,
      – Vereinigtes Königreich:
      70 000
      GBP,
      – Zypern:
      35 000
      €.”
  31. In Abschnitt 3d.1 Abs. 2 Satz 3 wird der bisherige Klammerzusatz „(vgl. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 vom , ABl. EU Nr. L 288 S. 1)” durch den Klammerzusatz „(vgl. Artikel 16 der MwStVO)” ersetzt.

  32. In Abschnitt 4.3.2 Abs. 2 Satz 2 wird der bisherige Klammerzusatz „( BGBl. 2002 II S. 2140)” durch den Klammerzusatz „( BGBl. 2002 II S. 2221)” ersetzt.

  33. In Abschnitt 4.3.3 Abs. 8 wird Satz 9 des Beispiels 3 wie folgt gefasst:

    9Die Beförderungsleistung des F an U ist in Deutschland steuerbar (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG), jedoch nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG steuerfrei.”

  34. In Abschnitt 4.3.4 Abs. 1 wird nach dem bisherigen Satz 5 folgender neuer Satz 6 angefügt:

    6Auch die Tätigkeit einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, deren „Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr” von Erzeugnissen in das Drittland Voraussetzung für eine im Inland zu gewährende Ausfuhrerstattung ist, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gegenständen der Ausfuhr (vgl. , BStBl 2011 II S. 557).

  35. In Abschnitt 4.3.5 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

    2Dadurch wird bei Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs, bei Versicherungsumsätzen und bei Post-Universaldienstleistungen eine Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug in anderen als in den in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b UStG bezeichneten Fällen vermieden.”

  36. Abschnitt 4.5.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird nach dem bisherigen Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

      4Zum Begriff der Vermittlungsleistung vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 1.

    2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a UStG wird zu der Frage, welche der vermittelten Umsätze unter die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 4b sowie Nr. 6 und 7 UStG fallen, auf die Abschnitte 1.9, 3.13, 4.1.1 bis 4.4b.1, 4.6.1, 4.6.2, 4.7.1, 6.1 bis 6.12 und 7.1 bis 8.3 hingewiesen.”

  37. Abschnitt 4.5.2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3)  1Zum Ort der Leistung bei der Vermittlung von Unterkünften siehe Abschnitte 3a.3 Abs. 9 und 3a.7 Abs. 1. 2Liegt danach der Ort nicht im Inland, ist die Vermittlungsleistung nicht steuerbar. 3§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c UStG kommt daher für diese Vermittlungsleistungen nicht in Betracht.”

  38. In Abschnitt 4.8.4 Abs. 6 wird nach dem Wort „werden” folgender Klammerzusatz eingefügt:

    „(vgl. , BStBl 2011 II S. 772)”.

  39. In Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 vierter Gedankenstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Gedankenstrich angefügt:

  40. Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      4.

      „die Überlassung von Einrichtungen (z. B. Operationssaal, Röntgenanlage, medizinisch-technische Großgeräte) und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG an andere Einrichtungen dieser Art, an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung;”

    2. Die bisherige Nummer 5 wird gestrichen.

  41. Abschnitt 4.20.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3Demnach ist auch die Leistung eines einzelnen Orchestermusikers gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, als kulturelle Dienstleistung eines Solisten anzusehen (vgl. , BStBl 2010 II S. 876).

    2. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

  42. In Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 Satz 1 wird der bisherige Klammerzusatz „(Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom , ABl. EU Nr. L 288 S. 1)” durch den Klammerzusatz „(vgl. Art. 44 der MwStVO)” ersetzt.

  43. In Abschnitt 4.21.4 Abs. 3 Satz 1 wird der bisherige Klammerzusatz „(, BStBl 1981 II S. 746)” durch den Klammerzusatz „(, BStBl 1981 II S. 746)” ersetzt.

  44. In Abschnitt 4.22.1 Abs. 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

    5Beherbergung und Beköstigung sind grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei (vgl. , BStBl 2011 II S. 303).”

  45. In Abschnitt 4.22.2 Abs. 4 wird nach dem bisherigen Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

    4Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahnwesens und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt einer Stadt ist ebenfalls keine sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG (, BStBl 2011 II S. 191).

  46. In Abschnitt 4.23.1 Abs. 2 Satz 13 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2009 II S. 1032, und , BStBl 2010 II S. 507)”

  47. In Abschnitt 4a.4 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vergütungsantrag” die Wörter „einschließlich Anlage (vgl. BStBl 2011 I S. 697)” eingefügt.

  48. In Abschnitt 6.1 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort „Strandlinie” durch die Wörter „Basislinie (vgl. Abschnitt 1.9 Abs. 3)” und der Klammerzusatz „(vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 21)” durch den Klammerzusatz „(vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 16 ff.)” ersetzt.

  49. In Abschnitt 6.3 Abs. 3 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(vgl. Absatz 2)” durch den Klammerzusatz „(vgl. Absatz 2 Satz 8)” ersetzt.

  50. Abschnitt 6.5 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(vgl. BStBl 1984 I S. 155, und vom , BStBl 1995 I S. 738, sowie vom , BStBl 2001 I S. 415)” durch den Klammerzusatz „(vgl. BStBl 1984 I S. 155, und vom , BStBl 1995 I S. 738)” ersetzt.

    2. Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

      (6)  1Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können (, BStBl 2010 II S. 1075). 2Ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes die Gewährung der Steuerbefreiung gebieten, obwohl die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung nicht erfüllt sind, kann nur im Billigkeitsverfahren entschieden werden. 3Hat der liefernde Unternehmer alle ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass die von ihm getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen, ist das Verwaltungsermessen hinsichtlich der Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme auf Null reduziert (vgl. , a. a. O.).

  51. In Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 4 wird die Angabe „Abschnitt 6.6 Abs. 6” durch die Angabe „Absatz 6” ersetzt.

  52. Abschnitt 6.10 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 wird der bisherige Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

      2Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 4 UStG in Verbindung mit § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben hat. 3Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder berichtigen (, BStBl 2010 II S. 517).

    2. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

      (3a) Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (, BStBl 2010 II S. 517).

  53. Abschnitt 6a.1 Abs. 16 wird wie folgt geändert:

    1. In Beispiel 1 Satz 1 wird die Angabe „” durch die Angabe „3.3.01” ersetzt.

    2. In Beispiel 1 Satz 4 wird die Angabe „2008” durch die Angabe „01” ersetzt.

    3. In Beispiel 2 Satz 1 wird die Angabe „” durch die Angabe „1.4.01” ersetzt.

    4. In Beispiel 2 Satz 5 wird die Angabe „2008” durch die Angabe „01” ersetzt.

  54. In Abschnitt 7.1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird Satz 1 des Beispiels 2 wie folgt gefasst:

    1Der in der Schweiz ansässige Auftraggeber S (Nichtunternehmer) beauftragt die im Inland ansässige Weberei W mit dem Verweben von Garnen.”

  55. In Abschnitt 10.1 Abs. 10 Satz 1 wird die bisherige Angabe „vgl. Abschnitt 13b.1” durch die Angabe „vgl. Abschnitt 13b.13” ersetzt.

  56. In Abschnitt 10.6 Abs. 1 wird nach dem bisherigen Satz 5 folgender Satz 6 angefügt:

    6Zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2011 vgl. BStBl 2010 I S. 1344.

  57. In Abschnitt 10.7 Abs. 4 wird die Angabe „Abschnitt 13b.1 Abs. 36” durch die Angabe „Abschnitt 13b.13 Abs. 1” ersetzt.

  58. In Abschnitt 12.1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

    „12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)”.

  59. Abschnitt 12.2 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „12.2. Vieh- und Pflanzenzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG)”.

    2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerermäßigung” die Worte „nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG” eingefügt.

  60. In Abschnitt 12.3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

    „12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)”.

  61. In Abschnitt 12.4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

    „12.4. Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG)”.

  62. Abschnitt 12.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

      6Die regelmäßig nicht mit den Leistungen von Orchestern, Theatern oder Chören vergleichbaren Leistungen von Zauberkünstlern, Artisten, Bauchrednern, Diskjockeys u.ä. typischerweise als Solisten auftretenden Künstlern sind daher nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG begünstigt.

    2. Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7.

  63. Abschnitt 12.9 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 4 wird nach der bisherigen Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 angefügt:

      10.

      „Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten einschließlich des Mahn- und Vollstreckungswesens durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Namen und für Rechnung einer Stadt ist kein begünstigter Zweckbetrieb (vgl. , BStBl 2011 II S. 191).”

    2. In Absatz 8 Satz 8 wird nach dem Wort „werden” folgender Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. , BStBl 2011 II S. 191)”.

  64. In Abschnitt 12.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

    „12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)”.

  65. Abschnitt 12.16 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      12.16.

      „Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)”.

    2. Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von Strom (vgl. Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3).”

  66. Abschnitt 13.1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme, Kälte und Wasser sind jedoch erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln.”

  67. Abschnitt 13.2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      1. 1Werklieferungen, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft wird. 2Das gilt auch dann, wenn das Eigentum an den verwendeten Baustoffen nach §§ 946, 93, 94 BGB zurzeit der Verbindung mit dem Grundstück auf den Auftraggeber übergeht. 3Der Werklieferungsvertrag wird mit der Übergabe und Abnahme des fertig gestellten Werks erfüllt. 4Der Auftraggeber erhält die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertig gestellten Werks (vgl. , BStBl 1976 II S. 309). 5Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. 6Insbesondere ist eine Verschaffung der Verfügungsmacht bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten, z. B. durch Benutzung, abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll. 7Wird das vertraglich vereinbarte Werk nicht fertig gestellt und ist eine Vollendung des Werks durch den Werkunternehmer nicht mehr vorgesehen, entsteht ein neuer Leistungsgegenstand. 8Dieser beschränkt sich bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf den vom Werkunternehmer bis zu diesem Zeitpunkt gelieferten Teil des Werks, wenn der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrags nach § 103 InsO ablehnt (vgl. Abschnitt 3.9). 9In diesen Fällen ist die Lieferung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bewirkt. 10Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrags, wird die Werklieferung – wenn keine Teilleistung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind – erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt (, BStBl 2010 II S. 138). 11Im Falle der Kündigung des Werkvertrags wird die Leistung mit dem Tag des Zugangs der Kündigung ausgeführt. 12Stellt der Werkunternehmer die Arbeiten an dem vereinbarten Werk vorzeitig ein, weil der Besteller – ohne eine eindeutige Erklärung abzugeben – nicht willens und in der Lage ist, seinerseits den Vertrag zu erfüllen, wird das bis dahin errichtete halbfertige Werk zum Gegenstand der Werklieferung. 13Es wird in dem Zeitpunkt geliefert, in dem für den Werkunternehmer nach den gegebenen objektiven Umständen feststeht, dass er wegen fehlender Aussicht auf die Erlangung weiteren Werklohns nicht mehr leisten wird (vgl. , BStBl 1980 II S. 535).”

    2. Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

      4Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009, ( a. a. O.).

  68. Abschnitt 13.3 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG” durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG” ersetzt.

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      1Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend den Vertragsmustern (Anhang 9 ff. RBBau) vergeben. 2Nach § 3.1 dieser Vertragsmuster wird der Auftragnehmer zunächst nur mit der Aufstellung der Entscheidungsunterlage – Bau – beauftragt.”

      bb)

      In Satz 6 wird das Wort „Haushaltsunterlage” durch das Wort „Entscheidungsunterlage” ersetzt.

  69. Abschnitt 13.4 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 5 Beispiel 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Nr. 1 Buchstabe a VOB/A)” durch die Angabe „(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)” ersetzt.

    2. In Satz 6 Beispiel 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

      2Sie gewährt dem Bauunternehmer auf Antrag nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B „in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen” Abschlagszahlungen.”

    3. Nach Satz 6 wird folgender neuer Satz 7 angefügt:

      7Weitere Hinweise zu Teilleistungen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009, ( BStBl 2009 I S. 1292).

  70. Abschnitt 13b.1 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

    2. Die bisherige Zwischenüberschrift vor Absatz 1 wird gestrichen.

    3. In Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 8 wie folgt gefasst:

      8.

      „Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom ( BGBl. I S. 1475), Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG).”

    4. Die Absätze 3 bis 52 werden gestrichen.

  71. Nach Abschnitt 13b.1 werden die folgenden Abschnitte 13b.2 bis 13b.18 – unter inhaltlicher Übernahme der bisherigen Absätze 3 bis 52 von Abschnitt 13b.1 – neu eingefügt:

    13b.2. Bauleistungen

    (1) Der Begriff des Bauwerks (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 6) ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (z. B. Brücken, Straßen oder Tunnel, Versorgungsleitungen).

    (2)  1Der Begriff der Bauleistung ist bei der Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG und beim Steuerabzug nach § 48 ff. EStG weitgehend gleich auszulegen. 2Danach orientieren sich die Begriffe der Bauleistung bzw. des Bauwerks an §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung (vgl. Tz. 5 des zur Bauabzugsteuer, BStBl 2002 I S. 1399). 3Entsprechend sind die in § 1 Abs. 2 und § 2 der Baubetriebe-Verordnung genannten Leistungen regelmäßig Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden.

    (3)  1Die Leistung muss sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d. h. es muss eine Substanzerweiterung, Substanzverbesserung, Substanzbeseitigung oder Substanzerhaltung bewirkt werden. 2Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturleistungen); vgl. hierzu aber Absatz 7 Nr. 15.

    (4)  1Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. 2Die Leistung fällt nur dann – insgesamt – unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. 3Ein auf einem Gesamtvertrag beruhendes Leistungsverhältnis ist jedoch aufzuteilen, wenn hierin mehrere ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach selbständige und voneinander unabhängige Einzelleistungen zusammengefasst werden (vgl. , BStBl 1995 II S. 151).

    (5) Zu den Bauleistungen gehören insbesondere auch:

    1. Der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen;

    2. der Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind und der gelieferte Gegenstand nicht ohne größeren Aufwand mit dem Bauwerk verbunden oder vom Bauwerk getrennt werden kann, z. B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen;

    3. Werklieferungen großer Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen;

    4. Werklieferungen von Gegenständen, die aufwändig in oder an einem Bauwerk installiert werden müssen;

    5. Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks;

    6. 1EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden. 2Die Lieferung von Endgeräten allein ist dagegen keine Bauleistung;

    7. die Dachbegrünung eines Bauwerks;

    8. der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss), wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt;

    9. 1künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. 2Stellt der Künstler lediglich Ideen oder Planungen zur Verfügung oder überwacht er die Ausführung des von einem Dritten geschuldeten Werks durch einen Unternehmer, liegt keine Bauleistung vor;

    10. 1ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, 2Dies gilt z. B. für eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird.

    (6)  1Von den Bauleistungen ausgenommen sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ausdrücklich Planungs- und Überwachungsleistungen. 2Hierunter fallen ausschließlich planerische Leistungen (z. B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren), Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.

    (7) Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannten Umsätze:

    1. Materiallieferungen (z. B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte), auch wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung im Auftrag des Leistungsempfängers herstellt, nicht aber selbst in ein Bauwerk einbaut;

    2. 1Lieferungen einzelner Maschinen, die vom liefernden Unternehmer im Auftrag des Abnehmers auf ein Fundament gestellt werden. 2Stellt der liefernde Unternehmer das Fundament oder die Befestigungsvorrichtung allerdings vor Ort selbst her, ist nach den Grundsätzen in Absatz 4 zu entscheiden, ob es sich um eine Bauleistung handelt;

    3. 1Anliefern von Beton. 2Wird Beton geliefert und durch Personal des liefernden Unternehmers an der entsprechenden Stelle des Bauwerks lediglich abgelassen oder in ein gesondertes Behältnis oder eine Verschalung eingefüllt, liegt eine Lieferung, aber keine Werklieferung, und somit keine Bauleistung vor. 3Dagegen liegt eine Bauleistung vor, wenn der liefernde Unternehmer den Beton mit eigenem Personal fachgerecht verarbeitet;

    4. Lieferungen von Wasser und Energie;

    5. 1Zurverfügungstellen von Betonpumpen und anderen Baugeräten. 2Das Zurverfügungstellen von Baugeräten ist dann eine Bauleistung, wenn gleichzeitig Personal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird.

      3Zu den Baugeräten gehören auch Großgeräte wie Krane oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen. 4Das reine Zurverfügungstellen (Vermietung) von Kranen – auch mit Personal – stellt keine Bauleistung dar. 5Eine Bauleistung liegt auch dann nicht vor, wenn Leistungsinhalt ist, einen Kran an die Baustelle zu bringen, diesen aufzubauen und zu bedienen und nach Weisung des Anmietenden bzw. dessen Erfüllungsgehilfen Güter am Haken zu befördern. 6Ebenso liegt keine Bauleistung vor, wenn ein Baukran mit Personal vermietet wird und die mit dem Kran bewegten Materialien vom Personal des Auftraggebers befestigt oder mit dem Bauwerk verbunden werden, da nicht vom Personal des Leistungserbringers in die Substanz des Bauwerks eingegriffen wird;

    6. Aufstellen von Material- und Bürocontainern, mobilen Toilettenhäusern;

    7. Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer);

    8. Aufstellen von Messeständen;

    9. Gerüstbau;

    10. 1Anlegen von Bepflanzungen und deren Pflege (z. B. Bäume, Gehölze, Blumen, Rasen) mit Ausnahme von Dachbegrünungen. 2Nicht zu den Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Bauwerk gehören das Anlegen von Gärten und von Wegen in Gärten, soweit dabei keine Bauwerke hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt werden, die als Hauptleistung anzusehen sind. 3Das Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden zur Landschaftsgestaltung sind ebenfalls keine Bauleistungen;

    11. 1Aufhängen und Anschließen von Beleuchtungen sowie das Anschließen von Elektrogeräten. 2Dagegen ist die Installation einer Lichtwerbeanlage und die Montage und das Anschließen von Beleuchtungssystemen, z. B. in Kaufhäusern oder Fabrikhallen, eine Bauleistung;

    12. 1als Verkehrssicherungsleistungen bezeichnete Leistungen (Auf- und Abbau, Vorhaltung, Wartung und Kontrolle von Verkehrseinrichtungen, unter anderem Absperrgeräte, Leiteinrichtungen, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen, Aufbringung von vorübergehenden Markierungen, Lieferung und Aufstellen von transportablen Verkehrszeichen, Einsatz von fahrbaren Absperrtafeln und die reine Vermietung von Verkehrseinrichtungen und Bauzäunen). 2Dagegen sind das Aufbringen von Endmarkierungen (sog. Weißmarkierungen) sowie das Aufstellen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum verbleiben, Bauleistungen, wenn es sich um jeweils eigenständige Leistungen handelt;

    13. die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Bauleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht;

    14. die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z. B. von Fenstern;

    15. 1Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, wenn das (Netto-) Entgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 € beträgt. 2Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden;

    16. Luftdurchlässigkeitsmessungen an Gebäuden, die für die Erfüllung von § 6 EnEV und Anlage 4 zur EnEV durchgeführt werden, da sich diese Leistungen nicht auf die Substanz eines Gebäudes auswirken.

    13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

    (1)  1Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Der Leistungsempfänger muss derartige Bauleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben. 3Unternehmer, die im Zeitpunkt der an sie ausgeführten Bauleistungen nicht nachhaltig Bauleistungen erbracht haben, sind als Leistungsempfänger grundsätzlich nicht Steuerschuldner, selbst wenn sie im weiteren Verlauf des Kalenderjahres derartige Umsätze erbringen.

    (2)  1Es ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als 10 % der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) betragen hat. 2Die 10 %-Grenze ist eine Ausschlussgrenze. 3Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. 4Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt und beabsichtigt er, derartige Leistungen zu erbringen, ist er – abweichend von Absatz 1 – auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10 % seines Weltumsatzes im Sinnes des Satzes 1 betragen werden.

    (3)  1Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt. 2Die Verwendung dieser Freistellungsbescheinigung muss durch den Leistungsempfänger ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgen. 3Der leistende Unternehmer kann nicht zwingend davon ausgehen, dass sein Leistungsempfänger (Auftraggeber) Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn dieser ihm zu einem früheren Zeitpunkt als leistender Unternehmer für ertragsteuerliche Zwecke eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorgelegt hat.

    (4)  1Hat der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer bereits für einen Umsatz eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für umsatzsteuerliche Zwecke vorgelegt, kann der leistende Unternehmer in der Folgezeit davon ausgehen, dass dieser Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. 2Einer erneuten Vorlage der Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG durch den Leistungsempfänger bedarf es insoweit nicht. 3Dies gilt nicht, wenn die Freistellungsbescheinigung nicht mehr gültig ist. 4Für diesen Fall muss der Leistungsempfänger erneut darlegen, ob er nachhaltig Bauleistungen erbringt oder nicht.

    (5)  1Verwendet der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung im Sinne von § 48b EStG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein bauleistender Unternehmer ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger eine gefälschte Freistellungsbescheinigung verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

    (6)  1Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur eine Gesamtleistung erbringen. 2Dies gilt bereits für den Zeitraum, in dem sie noch keinen Umsatz erbracht haben. 3Soweit Gesellschafter einer ARGE Bauleistungen an die ARGE erbringen, ist die ARGE als Leistungsempfänger Steuerschuldner. 4Bestehen Zweifel, ob die Leistung an die ARGE eine Bauleistung ist, kann Abschnitt 13b.8 angewendet werden.

    (7)  1Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z. B. der Organträger oder eine Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen, ist der Organträger nur für die Bauleistungen Steuerschuldner, die an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. 2Die Absätze 1 bis 5 sind auf den jeweiligen Unternehmensteil anzuwenden. 3Bei der Berechnung der 10 %-Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat.

    (8)  1Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. 2Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG – erbringen, die unter das GrEStG fallen. 3Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 7 anzuwenden. 4Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger) und dabei sowohl Werklieferungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG als auch bloße Lieferungen erbringen, sind nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten oder beabsichtigten Bauleistungen – einschließlich Grundstücksgeschäfte, soweit es sich um Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt – mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt (vgl. Absatz 2) oder aber ein Fall der Absätze 3 bis 5 vorliegt. 5Bauträger, die eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung aus, wenn sie die Grundstücke erst nach Fertigstellung vermarkten und somit einen reinen Kaufvertrag mit dem Erwerber schließen. 6Werden dagegen die Verträge mit den Kunden bereits zu einen Zeitpunkt geschlossen, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und Baugestaltung – unabhängig vom Umfang – nehmen kann, liegt regelmäßig ein Werk- oder Werklieferungsvertrag vor mit der Folge, dass der Bauträger eine Bauleistung erbringt. 7Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Umsatz steuerpflichtig ist oder unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG fällt.

    (9)  1Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weiter gegeben werden. 2Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt.

    (10) Es ist nicht erforderlich, dass die an den Leistungsempfänger erbrachten Umsätze, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Bauleistungen unmittelbar zusammenhängen.

    Beispiel:

    1Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude. 2A bewirkt nachhaltig Bauleistungen.

    3Der Einbau der Heizungsanlage durch B ist eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallende Werklieferung. 4Für diesen Umsatz ist A Steuerschuldner, da er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. 5Unbeachtlich ist, dass der von B erbrachte Umsatz nicht mit den Ausgangsumsätzen des A in unmittelbarem Zusammenhang steht.

    (11) Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG ist von Personengesellschaften (z. B. KG, GbR) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmer eine Bauleistung für den privaten Bereich eines (Mit-)Gesellschafters oder Anteilseigners erbringt, da es sich hierbei um unterschiedliche Personen handelt.

    (12)  1Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 5 Satz 3 UStG). 2Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen, die ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen. 3Absatz 1 Sätze 2 und 3 ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Bauleistungen erbringt.

    (13) Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung ist, und bezeichnet er sie dennoch in der Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG.

    13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

    (1)  1Zu den in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören:

    1. 1Unter Nummer 1 der Anlage 3 des UStG fallen nur granulierte Schlacken (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung im Sinne der Unterposition 2618 00 00 des Zolltarifs. 2Hierzu gehört granulierte Schlacke (Schlackensand), die zum Beispiel durch rasches Eingießen flüssiger, aus dem Hochofen kommender Schlacken in Wasser gewonnen wird. 3Nicht hierzu gehören dagegen mit Dampf oder Druckluft hergestellte Schlackenwolle sowie Schaumschlacke, die man erhält, wenn man schmelzflüssiger Schlacke etwas Wasser zusetzt, und Schlackenzement.

    2. 1Unter Nummer 2 der Anlage 3 des UStG fallen nur Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung im Sinne der Unterposition 2619 00 des Zolltarifs. 2Die hierzu gehörenden Schlacken bestehen entweder aus Aluminium- oder Calciumsilicaten, die beim Schmelzen von Eisenerz (Hochofenschlacke), beim Raffinieren von Roheisen oder bei der Stahlherstellung (Konverterschlacke) entstehen. 3Diese Schlacken gehören auch dann hierzu, wenn ihr Eisenanteil zur Wiedergewinnung des Metalls ausreicht. 4Außerdem gehören Hochofenstaub und andere Abfälle oder Rückstände der Eisen- oder Stahlherstellung hierzu, sofern sie nicht bereits von Nummer 8 der Anlage 3 des UStG (vgl. nachfolgende Nummer 8) umfasst sind. 5Nicht hierzu gehören dagegen phosphorhaltige Schlacken (Thomasphosphat-Schlacke). 6Bei der Lieferung von nach der Düngemittelverordnung hergestellten Konverter- und Hüttenkalken wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Unternehmer übereinstimmend § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG angewendet haben und der Umsatz in zutreffender Höhe versteuert wurde.

    3. 1Unter Nummer 3 der Anlage 3 des UStG fallen nur Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten, im Sinne der Position 2620 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Schlacken, Aschen und Rückstände (andere als solche der Nummern 1, 2 und 7 der Anlage 3 des UStG, vgl. Nummern 1, 2 und 7), die Arsen und Arsenverbindungen (auch Metalle enthaltend), Metalle oder deren Verbindungen enthalten und die eine Beschaffenheit aufweisen, wie sie zum Gewinnen von Arsen oder Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden. 3Derartige Schlacken, Aschen und Rückstände fallen bei der Aufarbeitung von Erzen oder von metallurgischen Zwischenerzeugnissen (z. B. Matten) an oder stammen aus elektrolytischen, chemischen oder anderen industriellen Verfahren, die keine mechanischen Bearbeitungen einschließen. 4Nicht hierzu gehören Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen, Schlämme aus Lagertanks für Erdöl (überwiegend aus solchen Ölen bestehend), chemisch einheitliche Verbindungen sowie Zinkstaub, der durch Kondensation von Zinkdämpfen gewonnen wird.

    4. 1Unter Nummer 4 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen der Position 3915 des Zolltarifs. 2Diese Waren können entweder aus zerbrochenen oder gebrauchten Kunststoffwaren, die in diesem Zustand eindeutig für den ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar sind, bestehen oder es sind Bearbeitungsabfälle (Späne, Schnitzel, Bruch usw.). 3Gewisse Abfälle können als Formmasse, Lackrohstoffe, Füllstoffe usw. wieder verwendet werden. 4Außerdem gehören hierzu Abfälle, Schnitzel und Bruch aus einem einzigen duroplastischen Stoff oder aus Mischungen von zwei oder mehr thermoplastischen Stoffen, auch wenn sie in Primärformen umgewandelt worden sind. 5Hierunter fallen auch Styropor sowie gebrauchte (leere) Tonerkartuschen und Tintenpatronen, soweit diese nicht von Position 8443 des Zolltarifs erfasst sind. 6Nicht hierzu gehören jedoch Abfälle, Schnitzel und Bruch aus einem einzigen thermoplastischen Stoff, in Primärformen umgewandelt.

    5. 1Unter Nummer 5 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert, der Unterposition 4004 00 00 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören auch zum Runderneuern ungeeignete gebrauchte Reifen sowie Granulate daraus. 3Nicht dazu gehören zum Runderneuern geeignete gebrauchte Reifen sowie Abfälle, Bruch, Schnitzel, Pulver und Granulat aus Hartkautschuk.

    6. 1Unter Nummer 6 der Anlage 3 des UStG fallen nur Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas der Unterposition 7001 00 10 des Zolltarifs. 2Der Begriff „Bruchglas” bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung bei der Glasherstellung.

    7. 1Unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen sowie andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art, im Sinne der Position 7112 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die Edelmetalle enthalten und ausschließlich zur Wiedergewinnung des Edelmetalls oder als Base zur Herstellung chemischer Erzeugnisse geeignet sind. 3Hierher gehören auch Abfälle und Schrott aller Materialien, die Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art enthalten. 4Hierunter fallen ebenfalls durch Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar gewordene alte Waren (Tischgeräte, Gold- und Silberschmiedewaren, Katalysatoren in Form von Metallgeweben usw.); ausgenommen sind daher Waren, die – mit oder ohne Reparatur oder Aufarbeiten – für ihren ursprünglichen Zweck brauchbar sind oder – ohne Anwendung eines Verfahrens zum Wiedergewinnen des Edelmetalls – zu anderen Zwecken gebraucht werden können. 5Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG. 6Sofern es sich um Gold handelt, kann § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 13b.6).

    8. 1Unter Nummer 8 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl sowie Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl der Position 7204 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Eisen oder Stahl anfallen, und Waren aus Eisen oder Stahl, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. 3Als Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl gelten grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.

    9. 1Unter Nummer 9 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Kupfer der Position 7404 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Kupfer anfallen, und Waren aus Kupfer, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. 3Außerdem gehört hierzu der beim Ziehen von Kupfer entstehende Schlamm, der hauptsächlich aus Kupferpulver besteht, das mit den beim Ziehvorgang verwendeten Schmiermitteln vermischt ist.

    10. 1Unter Nummer 10 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Nickel der Position 7503 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Nickel anfallen, und Waren aus Nickel, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.

    11. 1Unter Nummer 11 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Aluminium der Position 7602 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Aluminium anfallen, und Waren aus Aluminium, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.

    12. 1Unter Nummer 12 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Blei der Position 7802 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Blei anfallen, und Waren aus Blei, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.

    13. 1Unter Nummer 13 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Zink der Position 7902 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Zink anfallen, und Waren aus Zink, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.

    14. 1Unter Nummer 14 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott aus Zinn der Position 8002 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Zinn anfallen, und Waren aus Zinn, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind.

    15. 1Unter Nummer 15 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott der in den Positionen 8101 bis 8113 des Zolltarifs genannten anderen unedlen Metallen. 2Hierzu gehören Abfälle und Schrott, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten der genannten unedlen Metallen anfallen, sowie Waren aus diesen unedlen Metallen, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind. 3Zu den unedlen Metallen zählen hierbei Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium und Cermet.

    16. 1Unter Nummer 16 der Anlage 3 des UStG fallen nur Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren im Sinne der Unterposition 8548 10 des Zolltarifs. 2Diese Erzeugnisse sind im Allgemeinen als Fabrikationsabfälle erkennbar, oder sie bestehen entweder aus elektrischen Primärelementen, Primärbatterien oder Akkumulatoren, die durch Bruch, Zerstörung, Abnutzung oder aus anderen Gründen als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind, oder aus Schrott davon. 3Ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Akkumulatoren dienen im Allgemeinen zur Rückgewinnung von Metallen (Blei, Nickel, Cadmium usw.), Metallverbindungen oder Schlacken. 4Unter Nummer 16 der Anlage 3 des UStG fallen insbesondere nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und nicht mehr aufladbare Akkus.

    2Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) mit dem Vordruckmuster 0310 einzuholen. 3Das Vordruckmuster mit Hinweisen zu den Zuständigkeiten für die Erteilung von uvZTA steht auf den Internetseiten der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.zoll.de) unter der Rubrik Vorschriften und Vordrucke – Formularcenter – Gesamtliste aller Vordrucke zum Ausfüllen und Herunterladen bereit. 4UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden.

    (2)  1Werden sowohl Gegenstände geliefert, die unter die Anlage 3 des UStG fallen, als auch Gegenstände, die nicht unter die Anlage 3 des UStG fallen, ergeben sich unterschiedliche Steuerschuldner. 2Dies ist auch bei der Rechnungsstellung zu beachten.

    Beispiel 1:

    1Der in München ansässige Aluminiumhersteller U liefert Schlackenzement und Schlackensand in zwei getrennten Partien an den auf Landschafts-, Tief- und Straßenbau spezialisierten Unternehmer B in Köln.

    2Es liegen zwei Lieferungen vor. 3Die Umsatzsteuer für die Lieferung des Schlackenzements wird vom leistenden Unternehmer U geschuldet (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), da Schlackenzement in der Anlage 3 des UStG nicht aufgeführt ist (insbesondere fällt Schlackenzement nicht unter die Nummer 1 der Anlage 3 des UStG).

    4Für die Lieferung des Schlackensands schuldet der Empfänger B die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 UStG).

    5In der Rechnung ist hinsichtlich des gelieferten Schlackenzements u. a. das Entgelt sowie die hierauf entfallende Umsatzsteuer gesondert auszuweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG). 6Hinsichtlich des gelieferten Schlackensands ist eine Steuer nicht gesondert auszuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 3 UStG). 7Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers insoweit ist hinzuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG).

    3Erfolgt die Lieferung von Gegenständen der Anlage 3 des UStG im Rahmen eines Tauschs oder eines tauschähnlichen Umsatzes gilt als Entgelt für jede einzelne Leistung der Wert der vom Leistungsempfänger erhaltenen Gegenleistung, beim Tausch oder tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe ggf. abzüglich bzw. zuzüglich einer Baraufgabe (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 1 Sätze 5 bis 9). 4Zum Entgelt bei Werkleistungen, bei denen zum Entgelt neben der vereinbarten Barvergütung auch der bei der Werkleistung anfallende Materialabfall gehört, vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2.

    Beispiel 2:

    1Der Metallverarbeitungsbetrieb B stellt Spezialmuttern für das Maschinenbauunternehmen M im Werklohn her. 2Der erforderliche Stahl wird von M gestellt. 3Dabei wird für jeden Auftrag gesondert festgelegt, aus welcher Menge Stahl welche Menge Muttern herzustellen ist. 4Der anfallende Schrott verbleibt bei B und wird auf den Werklohn angerechnet.

    5Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, bei dem die Gegenleistung für die Herstellung der Muttern in der Lieferung des Stahlschrotts zuzüglich der Baraufgabe besteht (vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2 Sätze 1 und 8). 6Neben der Umsatzsteuer für das Herstellen der Spezialmuttern (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) schuldet B als Leistungsempfänger auch die Umsatzsteuer für die Lieferung des Stahlschrotts (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 7 UStG).

    5Zur Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen Umsätzen bei der Abgabe von werthaltigen Abfällen, für die gesetzliche Entsorgungspflichten bestehen, vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 2 Satz 9.

    (3)  1Werden Mischungen oder Warenzusammensetzungen geliefert, die sowohl aus in der Anlage 3 des UStG bezeichneten als auch dort nicht genannten Gegenständen bestehen, sind die Bestandteile grundsätzlich getrennt zu beurteilen. 2Ist eine getrennte Beurteilung nicht möglich, werden Waren nach Satz 1 nach dem Stoff oder Bestandteil beurteilt, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht; die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG ist demnach auf Lieferungen von Gegenständen anzuwenden, sofern der Stoff oder der Bestandteil, der den Gegenständen ihren wesentlichen Charakter verleiht, in der Anlage 3 des UStG bezeichnet ist; Abschnitt 13b.8 bleibt unberührt. 3Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten und Heizkesseln und Fahrzeugwracks ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass sie unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen; dies gilt auch für Gegenstände, für die es eine eigene Zolltarifposition gibt. 4Unterliegt die Lieferung unbrauchbar gewordener landwirtschaftlicher Geräte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (vgl. Abschnitt 24.2 Abs. 6), findet § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG keine Anwendung.

    13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

    (1)  1Zu den Gebäuden gehören Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind. 2Zu den Gebäudeteilen zählen insbesondere Stockwerke, Wohnungen und einzelne Räume. 3Nicht zu den Gebäuden oder Gebäudeteilen gehören Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und daher keine Bestandteile eines Grundstücks sind, insbesondere Büro- oder Wohncontainer, Baubuden, Kioske, Tribünen oder ähnliche Einrichtungen.

    (2) Unter die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen fällt insbesondere:

    1. Die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach-)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen);

    2. 1die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung). 2Dies gilt nicht für Reinigungsarbeiten, die bereits unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG fallen (vgl. Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 10);

    3. die Fensterreinigung;

    4. die Reinigung von Dachrinnen und Fallrohren;

    5. die Bauendreinigung;

    6. die Reinigung von haustechnischen Anlagen, soweit es sich nicht um Wartungsarbeiten handelt;

    7. die Hausmeisterdienste und die Objektbetreuung, wenn sie auch Gebäudereinigungsleistungen beinhalten.

    (3) Insbesondere folgende Leistungen fallen nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG genannten Umsätze:

    1. Die Schornsteinreinigung;

    2. die Schädlingsbekämpfung;

    3. der Winterdienst, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;

    4. die Reinigung von Inventar, wie Möbel, Teppiche, Matratzen, Bettwäsche, Gardinen und Vorhänge, Geschirr, Jalousien und Bilder, soweit es sich um eine eigenständige Leistung handelt;

    5. die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erbracht werden oder nicht.

    (4)  1Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). 2Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben; Abschnitt 13b.3 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. 3Daneben ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG im Original oder in Kopie vorlegt. 4Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BStBl 2011 I S. 48, hingewiesen. 5Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. 6Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte. 7Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3 Abs. 4, 7 und 9 bis 13 gelten sinngemäß.

    13b.6. Lieferungen von Gold

    1Unter die Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 11) fallen die Lieferung von Gold (einschließlich von platiniertem Gold) oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel und Goldplattierungen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel und die steuerpflichtigen Lieferungen von Anlagegold mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel nach § 25c Abs. 3 UStG. 2Goldplattierungen sind Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder auf mehreren Seiten Gold in beliebiger Dicke durch Schweißen, Löten, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht worden ist. 3Zum Umfang der Lieferungen von Anlagegold vgl. Abschnitt 25c.1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, zur Möglichkeit der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei der Lieferung von Anlagegold vgl. Abschnitt 25c.1 Abs. 5.

    Beispiel:

    1Der in Bremen ansässige Goldhändler G überlässt der Scheideanstalt S in Hamburg verunreinigtes Gold mit einem Feingehalt von 500 Tausendstel. 2S trennt vereinbarungsgemäß das verunreinigte Gold in Anlagegold und unedle Metalle und stellt aus dem Anlagegold einen Goldbarren mit einem Feingehalt von 995 Tausendstel her; das hergestellte Gold fällt unter die Position 7108 des Zolltarifs. 3Der entsprechende Goldgewichtsanteil wird G auf einem Anlagegoldkonto gutgeschrieben; G hat nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nach der Bearbeitung des Goldes und der Gutschrift auf dem Anlagegoldkonto noch die Verfügungsmacht an dem Gold. 4Danach verzichtet G gegen Entgelt auf seinen Herausgabeanspruch des Anlagegolds. 5G hat nach § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert.

    6Der Verzicht auf Herausgabe des Anlagegolds gegen Entgelt stellt eine Lieferung des Anlagegolds von G an S dar. 7Da G nach § 25c Abs. 3 Satz 2 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat, schuldet S als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für diese Lieferung (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 9 UStG).

    13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen

    (1)  1Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. 2Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können, z. B. Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone – und Satellitentelefone); hierzu gehören nicht CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies. 3Ebenso fällt die Lieferung von kombinierten Produkten (sog. Produktbundle), d. h. gemeinsame Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Zubehör zu einem einheitlichen Entgelt, unter die Regelung, wenn die Lieferung des Mobilfunkgeräts die Hauptleistung darstellt. 4Die Lieferung von Geräten, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung. 5Zum Beispiel gehören daher folgende Gegenstände nicht zu den Mobilfunkgeräten im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG:

    1. Navigationsgeräte;

    2. Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke nicht ermöglichen (z. B. Tablet-PC);

    3. mp3-Player;

    4. Spielekonsolen;

    5. On-Board-Units.

    (2)  1Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). 2Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage). 3Die Lieferungen dieser Gegenstände fallen unter die Umsätze im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 12), sofern sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden; ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann geeignet, wenn er ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann. 4Die Voraussetzungen des Satzes 3 erster Halbsatz sind immer dann erfüllt, wenn integrierte Schaltkreise unverbaut an Unternehmer geliefert werden; dies gilt auch dann, wenn unverbaute integrierte Schaltkreise auch an Letztverbraucher abgegeben werden können. 5Wird ein integrierter Schaltkreis in einen anderen Gegenstand eingebaut oder verbaut, handelt es sich bei dem weiter gelieferten Wirtschaftsgut nicht mehr um einen integrierten Schaltkreis; in diesem Fall ist es unbeachtlich, ob der weiter gelieferte Gegenstand ein Endprodukt ist und auf der Einzelhandelsstufe gehandelt werden kann.

    Beispiel:

    1Der in Halle ansässige Chiphersteller C liefert dem in Erfurt ansässigen Computerhändler A CPUs zu einem Preis von insgesamt 20 000 €. 2Diese werden von C an A unverbaut, d. h. ohne Einarbeitung in ein Endprodukt, übergeben. 3A baut einen Teil der CPUs in Computer ein und bietet den Rest in seinem Geschäft zum Einzelverkauf an. 4Im Anschluss liefert A unverbaute CPUs in seinem Geschäft an den Unternehmer U für insgesamt 6 000 €. 5Außerdem liefert er Computer mit den eingebauten CPUs an den Einzelhändler E für insgesamt 7 000 €.

    6A schuldet als Leistungsempfänger der Lieferung des C die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 UStG, weil es sich insgesamt um die Lieferung unverbauter integrierter Schaltkreise handelt; auf die spätere Verwendung durch A kommt es nicht an.

    7Für die sich anschließende Lieferung der CPUs von A und U schuldet U als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 UStG, weil es sich insgesamt um die Lieferung unverbauter integrierter Schaltkreise handelt; auf die spätere Verwendung durch U kommt es nicht an.

    8Für die Lieferung der Computer mit den eingebauten CPUs von A an E schuldet A als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), weil Liefergegenstand nicht mehr integrierte Schaltkreise, sondern Computer sind.

    6Aus Vereinfachungsgründen können bei der Abgrenzung die Gegenstände als integrierte Schaltkreise angesehen werden, die unter die Unterposition 8542 31 90 des Zolltarifs fallen; dies sind insbesondere monolithische und hybride elektronische integrierte Schaltungen mit in großer Dichte angeordneten und als eine Einheit anzusehenden passiven und aktiven Bauelementen, die sich als Prozessoren bzw. Steuer- und Kontrollschaltungen darstellen.

    7Die Lieferungen folgender Gegenstände fallen beispielsweise nicht unter die in § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG genannten Umsätze, auch wenn sie elektronische Komponenten im Sinne der Sätze 1 und 2 enthalten:

    1. Antennen;

    2. elektrotechnische Filter;

    3. Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert),

    4. Kondensatoren;

    5. Sensoren (Fühler).

    8Als verbaute integrierte Schaltkreise im Sinne des Satzes 5 sind insbesondere die folgenden Gegenstände anzusehen, bei denen der einzelne integrierte Schaltkreis bereits mit anderen Bauteilen verbunden wurde:

    1. Platinen, die mit integrierten Schaltkreisen und ggf. mit verschiedenen anderen Bauelementen bestückt sind;

    2. Bauteile, in denen mehrere integrierte Schaltkreise zusammengefasst sind;

    3. zusammengesetzte elektronische Schaltungen;

    4. Platinen, in die integrierte Schaltkreise integriert sind (sog. Chips on board);

    5. Speicherkarten mit integrierten Schaltungen (sog. Smart Cards);

    6. Grafikkarten, Flashspeicherkarten, Schnittstellenkarten, Soundkarten, Memory-Sticks.

    9Ebenfalls nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG fallen:

    1. Verarbeitungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, auch mit einer oder zwei der folgenden Arten von Einheiten in einem gemeinsamen Gehäuse: Speichereinheit, Eingabe- und Ausgabeeinheit (Unterposition 8471 50 00 des Zolltarifs);

    2. Baugruppen zusammengesetzter elektronischer Schaltungen für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Position 8471 (Unterposition 8473 30 20 des Zolltarifs);

    3. Teile und Zubehör für automatische Datenverarbeitungsmaschinen oder für andere Maschinen der Position 8471 (Unterposition 8473 30 80 des Zolltarifs).

    (3)  1Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen fallen nur unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen mindestens 5 000 € beträgt. 2Abzustellen ist dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände der genannten Art. 3Als Anhaltspunkt für einen wirtschaftlichen Vorgang dient insbesondere die Bestellung, der Auftrag, der Vertrag oder der Rahmen-Vertrag mit konkretem Auftragsvolumen. 4Lieferungen bilden stets einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang, wenn sie im Rahmen eines einzigen Erfüllungsgeschäfts geführt werden, auch wenn hierüber mehrere Aufträge vorliegen oder mehrere Rechnungen ausgestellt werden.

    Beispiel:

    1Der in Stuttgart ansässige Großhändler G bestellt am bei dem in München ansässigen Handyhersteller H 900 Mobilfunkgeräte zu einem Preis von insgesamt 45 000 €. 2Vereinbarungsgemäß liefert H die Mobilfunkgeräte in zehn Tranchen mit je 90 Stück zu je 4 500 € an G aus.

    3Die zehn Tranchen Mobilfunkgeräte stellen einen zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgang dar, denn die Lieferung der Geräte erfolgte auf der Grundlage einer Bestellung über die Gesamtmenge von 900 Stück. 4G schuldet daher als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für diese zusammenhängenden Lieferungen (§ 13b Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 10 UStG).

    5Keine Lieferungen im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs liegen in folgenden Fällen vor:

    1. Lieferungen aus einem Konsignationslager, das der liefernde Unternehmer in den Räumlichkeiten des Abnehmers unterhält, wenn der Abnehmer Mobilfunkgeräte oder integrierte Schaltkreise jederzeit in beliebiger Menge entnehmen kann;

    2. Lieferungen auf Grund eines Rahmenvertrags, in dem lediglich Lieferkonditionen und Preise der zu liefernden Gegenstände, nicht aber deren Menge festgelegt wird;

    3. Lieferungen im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsbeziehung, bei denen Aufträge – ggf. mehrmals täglich – schriftlich, per Telefon, per Telefax oder auf elektronischem Weg erteilt werden, die zu liefernden Gegenstände ggf. auch zusammen ausgeliefert werden, es sich aber bei den Lieferungen um voneinander unabhängige Erfüllungsgeschäfte handelt.

    6Bei der Anwendung des Satzes 1 bleiben nachträgliche Entgeltminderungen für die Beurteilung der Betragsgrenze von 5 000 € unberücksichtigt; dies gilt auch für nachträgliche Teilrückabwicklungen.

    7Ist auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen nicht absehbar oder erkennbar, ob die Betragsgrenze von 5 000 € für Lieferungen erreicht oder überschritten wird, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 5 Satz 1 UStG angewendet wird, sofern sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird. 8Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Betragsgrenze von 5 000 € nicht überschritten wird.

    13b.8. Vereinfachungsregelung

    Hat ein Leistungsempfänger für einen an ihn erbrachten Umsatz § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8 Satz 1, Nr. 9 und Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Sätze 2 und 3 UStG angewandt, obwohl die Voraussetzungen hierfür fraglich waren oder sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, ist diese Handhabung beim Leistenden und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung von § 13b UStG einig waren und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

    13b.9. Unfreie Versendungen

    1Zu den sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (vgl. Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 3), können auch die unfreie Versendung oder die Besorgung einer solchen gehören (§§ 453 ff. HGB). 2Eine unfreie Versendung liegt vor, wenn ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen lässt. 3Die Beförderungsleistung wird nicht gegenüber dem Absender, sondern gegenüber dem Empfänger der Frachtsendung abgerechnet. 4Nach § 30a UStDV wird der Rechnungsempfänger aus Vereinfachungsgründen unter folgenden Voraussetzungen an Stelle des Absenders zum Steuerschuldner für die Beförderungsleistung bestimmt:

    1. Der Gegenstand wird durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer befördert oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur besorgt;

    2. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) ist ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts;

    3. der Empfänger der Frachtsendung (Rechnungsempfänger) hat die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen und

    4. aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung ist auch die in der Nummer 3 bezeichnete Voraussetzung zu ersehen.

    5Der Rechnungsempfänger erkennt seine Steuerschuldnerschaft anhand der Angaben in der Rechnung (§ 14a UStG und § 30a Satz 1 Nr. 3 UStDV).

    Beispiel:

    1Der in Frankreich ansässige Unternehmer F versendet vereinbarungsgemäß einen Gegenstand per Frachtnachnahme durch den ebenfalls in Frankreich ansässigen Beförderungsunternehmer B von Paris nach Stuttgart an den dort ansässigen Unternehmer U. 2B stellt dem U die Beförderungsleistung in Rechnung. 3U verwendet gegenüber B seine deutsche USt-IdNr.

    4B erbringt eine in Deutschland steuerpflichtige innergemeinschaftliche Güterbeförderung, weil U, der als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 2) ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). 5U schuldet damit auch die Umsatzsteuer für diese Beförderungsleistung (§ 13b Abs. 9 UStG, § 30a UStDV).

    13b.10. Ausnahmen

    (1)  1§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen besteht und bei der eine Grenze zum Drittland überschritten wird (§ 13b Abs. 6 Nr. 1 UStG). 2Dies gilt auch, wenn die Personenbeförderung mit einem Taxi durchgeführt worden ist (§ 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG). 3Der Unternehmer hat diese Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG, § 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern. 4§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet ebenfalls keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr besteht (§ 13b Abs. 6 Nr. 3 UStG).

    (2)  1§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet auch keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland besteht (§ 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG). 2Unter die Umsätze, die zur Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören, fallen insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie z. B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung, wenn diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 3.10) angeboten werden.

    (3)  1Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z. B. von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. 2Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (Durchführungsgesellschaft). 3In diesen Fällen erbringt der Veranstalter sonstige Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. 4Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. 5§ 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet keine Anwendung, wenn die im Ausland ansässige Durchführungsgesellschaft sonstige Leistungen an im Ausland ansässige Unternehmer erbringt, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht (§ 13b Abs. 6 Nr. 5 UStG). 6Für ausländische staatliche Stellen, die mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen im Rahmen von Messen und Ausstellungen beauftragt worden sind, gelten die Ausführungen in den Sätzen 1 bis 5 entsprechend, sofern die betreffende ausländische staatliche Stelle von den einzelnen Ausstellern ihres Landes Entgelte in der Regel in Abhängigkeit von der beanspruchten Ausstellungsfläche erhebt und deshalb insoweit als Unternehmer anzusehen ist.

    (4) § 13b Abs. 1 bis 5 UStG findet ebenfalls keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht, wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG).

    13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

    (1)  1Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 UStG ist ein Unternehmer, der weder im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz UStG). 2Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat (§ 13b Abs. 7 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). 3Hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte (vgl. Abschnitt 3a.1 Abs. 3) und führt er einen Umsatz nach § 13b Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von dieser Betriebsstätte ausgeführt wird (§ 13b Abs. 7 Satz 2 UStG). 4Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Unternehmer hierfür nicht die technische und personelle Ausstattung dieser Betriebsstätte nutzt. 5Nicht als Nutzung der technischen und personellen Ausstattung der Betriebsstätte gelten unterstützende Arbeiten durch die Betriebsstätte wie Buchhaltung, Rechnungsausstellung oder Einziehung von Forderungen. 6Stellt der leistende Unternehmer die Rechnung über den von ihm erbrachten Umsatz aber unter Angabe der der Betriebsstätte erteilten USt-IdNr. aus, gilt die Betriebsstätte als an dem Umsatz beteiligt, so dass der Unternehmer als im Inland ansässig anzusehen ist (vgl. Artikel 53 der MwStVO). 7Hat der Unternehmer seinen Sitz im Inland und wird ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vom Ausland aus, z. B. von einer Betriebsstätte, erbracht, ist der Unternehmer als im Inland ansässig zu betrachten, selbst wenn der Sitz des Unternehmens an diesem Umsatz nicht beteiligt war (vgl. Artikel 54 der MwStVO).

    (2)  1Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 13b Abs. 7 Satz 3 UStG); dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn das Merkmal der Ansässigkeit im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei Vertragsabschluss noch nicht vorgelegen hat. 2Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als im Inland ansässig zu behandeln. 3Sie haben diese Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären. 4Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze. 5Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. 6Das Gleiche gilt grundsätzlich, wenn dem Unternehmer eine deutsche USt-IdNr. erteilt wurde. 7Zur Frage der Ansässigkeit bei Organschaftsverhältnissen vgl. Abschnitt 2.9.

    (3)  1Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist – z. B. weil die Standortfrage in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben –, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 4 UStG). 2Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. 3Soweit erforderlich hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. 4Die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG ist vom zuständigen Finanzamt nach dem Muster USt 1 TS zu erteilen. 5Hinsichtlich dieses Musters wird auf das BStBl 2010 I S. 626, sowie auf ggf. spätere hierzu im BStBl I veröffentlichte BMF-Schreiben hingewiesen.

    (4)  1Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung (Absatz 3) ist auf ein Jahr beschränkt. 2Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

    13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger

    (1)  1Schuldet der Leistungsempfänger für einen Umsatz die Steuer, gilt zur Entstehung der Steuer Folgendes:

    1. 1Für die in Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13b Abs. 1 UStG). 2§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gilt entsprechend (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG).

    2. 1Für die in Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 2 bis 12 bezeichneten steuerpflichtigen Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats (§ 13b Abs. 2 UStG). 2§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG gilt entsprechend (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG).

      Beispiel:

      1Der in Belgien ansässige Unternehmer B führt am in Köln eine Werklieferung (Errichtung und Aufbau eines Messestandes) an seinen deutschen Abnehmer D aus. 2Die Rechnung über diesen im Inland steuerpflichtigen Umsatz, für den D als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt B am . 3Sie geht D am zu. 4D hat monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

      5Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG); das ist mit Ablauf des Monats April 01. 6D hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung April 01 anzumelden. 7Dies würde auch dann gelten, wenn die Rechnung erst im Mai 01 erstellt oder erst in diesem Monat bei D angekommen wäre.

      (2) Abweichend von § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 UStG entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden (§ 13b Abs. 3 UStG).

      (3)  1Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). 2Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsempfänger die Steuer auf das Entgelt oder Teilentgelt bereits in dem Voranmeldungszeitraum anmeldet, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden. 3In den Fällen des Abschnitts 13b.1 Abs. 2 Nr. 12 ist auch im Fall einer Anzahlungsrechnung für die Prüfung der Betragsgrenze von 5 000 € auf den gesamten wirtschaftlichen Vorgang und nicht auf den Betrag in der Anzahlungsrechnung abzustellen.

      13b.13. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer

      (1)  1In den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist Bemessungsgrundlage der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag (Betrag ohne Umsatzsteuer); zur Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze, die unter das GrEStG fallen, vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 7 Sätze 6 und 7. 2Die Umsatzsteuer ist von diesem Betrag vom Leistungsempfänger zu berechnen (vgl. Absatz 4 und Abschnitt 13b.14 Abs. 1). 3Bei tauschähnlichen Umsätzen mit oder ohne Baraufgabe ist § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG anzuwenden. 4Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG ist auch bei Leistungen eines im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers zu beachten. 5Ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG, hat er die Bemessungsgrundlage für den Umsatz nach § 10 Abs. 5 UStG zu ermitteln.

      (2) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot der Berechnung als Nettobetrag zu Grunde zu legen.

      (3) Werden sicherungsübereignete Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens geliefert und sind bei dieser Lieferung die Voraussetzungen des § 25a UStG erfüllt, hat der Sicherungsnehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25a Abs. 3 UStG und die Steuer nach § 12 Abs. 1 UStG zu berechnen.

      (4)  1Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zu Grunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet (§ 13b Abs. 8 UStG). 3Ändert sich die Bemessungsgrundlage, gilt § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG in den Fällen des § 13b UStG sinngemäß.

      13b.14. Rechnungserteilung

      (1)  1Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG), in denen die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist (§ 14a Abs. 5 Satz 3 UStG). 2Auch eine Gutschrift ist eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG). 3Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ist in den Rechnungen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). 4Fehlt dieser Hinweis in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. 5Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.

      (2)  1Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b Abs. 1 UStG).

      13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

      (1)  1Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. 2Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, ist sie bereits abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

      (2) Erteilt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung, in der er entgegen § 14a Abs. 5 UStG keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufnimmt (vgl. Abschnitt 13b.14 Abs. 1), ist dem Leistungsempfänger dennoch der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren, da nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG nicht Voraussetzung für den Abzug der nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist.

      (3)  1Liegt dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Erstellung der Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr, in der der Umsatz anzumelden ist, für den der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, keine Rechnung vor, muss er die Bemessungsgrundlage ggf. schätzen. 2Die von ihm angemeldete Steuer kann er im gleichen Besteuerungszeitraum unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.

      (4)  1Soweit an nicht im Inland ansässige Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schulden, haben sie die für Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren und nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren als Vorsteuer geltend zu machen.

      Beispiel:

      1Der in Frankreich ansässige Unternehmer A wird von dem ebenfalls in Frankreich ansässigen Unternehmer B beauftragt, eine Maschine nach Frankfurt zu liefern und dort zu montieren. 2Der Lieferort soll sich nach § 3 Abs. 7 UStG richten.

      3In diesem Fall erbringt A im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an B (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG). 4Die Umsatzsteuer für diese Werklieferung schuldet B (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). 5Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG kann B im allgemeinen Besteuerungsverfahren die nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG geschuldete Steuer und die für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 UStG).

      2Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, und nur Steuer nach § 13b UStG schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG entsprechend (§ 15 Abs. 4b UStG). 3Satz 2 gilt nicht, wenn Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, auch steuerpflichtige Umsätze im Inland ausführen, für die sie oder ein anderer die Steuer schulden.

      (5) Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der Voranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den Umsatz zu versteuern hat (vgl. § 13b Abs. 1 und 2 UStG).

      13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

      (1) Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG) und eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) haben auch Unternehmer und juristische Personen abzugeben, soweit sie als Leistungsempfänger ausschließlich eine Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG zu entrichten haben (§ 18 Abs. 4a Satz 1 UStG). 2Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für die Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG zu erklären ist (§ 18 Abs. 4a Satz 2 UStG). 3Die Anwendung des § 18 Abs. 2a UStG ist ausgeschlossen.

      (2)  1Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 UStG), sind von ihm nur dann Steueranmeldungen abzugeben, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer nach § 13b UStG schuldet, er eine Steuer nach § 14c UStG schuldet oder wenn ihn das Finanzamt hierzu besonders auffordert. 2Das Finanzamt hat den Unternehmer insbesondere in den Fällen zur Abgabe von Steueranmeldungen aufzufordern, in denen es zweifelhaft ist, ob er tatsächlich nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. 3Eine Besteuerung des im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ist jedoch nur dann durchzuführen, wenn er im Inland steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht schuldet.

      (3)  1Bei der Besteuerung des im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG sind die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, nicht zu berücksichtigen. 2Ferner bleiben die Vorsteuerbeträge unberücksichtigt, die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) vergütet wurden. 3Die danach verbleibenden Vorsteuerbeträge sind ggf. durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege nachzuweisen. 4Abschnitt 15.11 Abs. 1 gilt sinngemäß. 5Das Finanzamt hat die vorgelegten Rechnungen und Einfuhrbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten und dem Unternehmer zurückzusenden.

      (4) Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder im Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und kommt deshalb das allgemeine Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nicht zur Anwendung, können die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge unter den weiteren Voraussetzungen nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) vergütet werden.

      13b.17. Aufzeichnungspflichten

      1Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG müssen in den Fällen des § 13b Abs. 1 bis 5 UStG beim Leistungsempfänger die in § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG enthaltenen Angaben über die an ihn ausgeführten oder noch nicht ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. 2Auch der leistende Unternehmer hat diese Angaben gesondert aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG). 3Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, gilt in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen, die nicht Unternehmer sind (§ 22 Abs. 1 Satz 2 UStG); z. B. Bezug einer Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers oder den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

      13b.18. Übergangsregelungen

      1Zur Übergangsregelung in § 27 Abs. 4 UStG vgl. BStBl 2001 I S. 1013. 2Zur Übergangsregelung bei der Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab auf alle Umsätze, die unter das GrEStG fallen, und auf bestimmte Bauleistungen vgl. BStBl 2004 I S. 453, und vom , BStBl 2004 I S. 1129. 3Zur Übergangsregelung bei der Anwendung der Erweiterung der Ausnahmen, in denen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, ab bei Messen, Ausstellungen und Kongressen vgl. BStBl 2006 I S. 796. 4Zur Übergangsregelung bei der Abgrenzung des Begriffs des Unternehmers, der selbst Bauleistungen erbringt, vgl. BStBl 2009 I S. 1298. 5Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab auf Lieferungen von Kälte und Wärme, Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände und bestimmte Lieferungen von Gold sowie zur Übergangsregelung bei der Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab auf Gebäudereinigungsleistungen vgl. BStBl 2011 I S. 156. 6Zum Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vgl. Teil II des BStBl 2011 I S. 687, und Teil II des BStBl 2011 I S. 910.”

  72. Abschnitt 14.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 UStG” durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG” ersetzt.

      bb)

      In Satz 6 wird nach dem Wort „werden” der Klammerzusatz „(vgl. Abschnitt 14.4)” eingefügt.

    2. In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „geschuldet” der Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 2011 II S. 391, und Abschnitt 14c.2 Abs. 2a)” eingefügt.

    3. In Absatz 5 Satz 5 wird der Klammerzusatz „(vgl. , UR 1988 S. 183, und UR 1989 S. 121)” durch den Klammerzusatz „(vgl. , UR 1988 S. 183, und UR 1989 S. 121, und , BStBl 2011 II S. 819)” ersetzt.

  73. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 1 wird nach dem Wort „angeben” der Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 2011 II S. 235)” eingefügt.

      bb)

      Nach dem bisherigen Satz 8 wird folgender neuer Satz 9 angefügt:

      9Hinsichtlich des Anspruchs natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke vgl. , BStBl 2010 II S. 712 und BStBl 2010 I S. 625.

    2. In Absatz 16 Satz 5 Nr. 2 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1)” durch den Klammerzusatz „(vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 und 2 Satz 5)” ersetzt.

  74. Abschnitt 14a.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      In Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG” durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG” ersetzt und nach dem Wort „mit” das Wort „einer” eingefügt.

      bb)

      In Satz 6 erster Spiegelstrich wird die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG” durch die Angabe „§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG” ersetzt.

    2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG” durch die Angabe „§ 13b Abs. 1 und 5 Satz 1 UStG” ersetzt.

    3. In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt 13b.1 Abs. 40 und 41” durch die Angabe „Abschnitt 13b.14” ersetzt.

  75. In Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 wird der nach dem Semikolon folgende Halbsatz wie folgt gefasst:

    „im Übrigen sind die in den BStBl 1996 I S. 34, und vom , BStBl 2010 I S. 1342, genannten Voraussetzungen zu erfüllen.”

  76. Abschnitt 14c.1 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „enthält” der Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 2011 II S. 734)” eingefügt.

    2. In Absatz 8 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(vgl. Absatz 6)” durch den Klammerzusatz „(vgl. Absatz 7)” ersetzt.

  77. Abschnitt 14c.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „enthält” der Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 2011 II S. 734)” eingefügt

    2. Nach dem bisherigen Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

      (2a)  1Bei Umsätzen zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises handelt es sich nicht um steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen, sondern um innerbetriebliche Vorgänge (sog. Innenumsätze). 2Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis erteilt, sind diese Belege nicht als Rechnungen im Sinne des § 14c UStG, sondern als unternehmensinterne Buchungsbelege zu beurteilen. 3Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet (vgl. , BStBl 2011 II S. 391, und Abschnitt 14.1. Abs. 4).

    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

      5Zur Frage der Mitwirkung sind die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, zu berücksichtigen (vgl. , BStBl 2011 II S. 954).

      bb)

      Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 6.

  78. Abschnitt 15.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Wort „möglich” der Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 2011 II S. 235)” eingefügt.

    2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

      6Enthält die Rechnung entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG – vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (, BStBl 2011 II S. 235).

      bb)

      Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden Sätze 7 und 8.

    3. In Absatz 17 wird nach dem bisherigen Satz 10 folgender neuer Satz 11 angefügt:

      11Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen (, BStBl 2011 II S. 197).

    4. In Absatz 22 wird am Ende der Nummer 11 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 12 angefügt:

      12.

      „Vorsteuerabzug beim Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), insbesondere von Blockheizkraftwerken (BHKW), vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 11.”

  79. In Abschnitt 15.10 Abs. 4 wird die Angabe „Abschnitt 13b.1 Abs. 42 bis 46” durch die Angabe „Abschnitt 13b.15” ersetzt.

  80. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. Nach dem Wort „Nachweis” werden die Worte „elektronisch oder” eingefügt.

    2. Nach dem Wort „führen” wird der Klammerzusatz „(vgl. Artikel 52 der MwStVO)” eingefügt.

  81. Abschnitt 15.21 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Kosten für die Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage, die Ausgabe von Aktien oder die Begebung von Inhaberschuldverschreibungen (vgl. , BStBl 2010 II S. 885), die zu den allgemeinen Kosten des Unternehmers gehören, hängen somit grundsätzlich direkt und unmittelbar mit dessen wirtschaftlicher Tätigkeit zusammen.”

  82. In Abschnitt 15a.1 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem bisherigen Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:

    3Die ertragsteuerliche Beurteilung als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend (, BStBl 2010 II S. 315).

  83. Abschnitt 15a.3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Er verlängert sich bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden auf volle zehn Jahre (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).”

    2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3Der Berichtigungszeitraum von zehn Jahren gilt auch für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden (vgl. , BStBl 2010 II S. 1086).

    3. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6.

  84. In Abschnitt 15a.9 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 24.6 Abs. 2” durch die Angabe „Abschnitt 24.7 Abs. 2” ersetzt.

  85. Abschnitt 18.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. In Satz 2 wird die bisherige Angabe „§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG” durch die Angabe „§ 13b Abs. 5 Sätze 1 und 2 UStG” ersetzt.

    2. In Satz 6 wird am Satzende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt:

      die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung bleibt unberührt.

  86. In Abschnitt 18.3 wird die Angabe „ BStBl 1999 I S. 1049, und vom , BStBl 2007 I S. 95” durch die Angabe „BMF-Schreiben vom , BStBl 2011 I S. 247, und vom , BStBl 2007 I S. 95” ersetzt.

  87. Abschnitt 18.14 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Zum Vorliegen der Gegenseitigkeit sowie zum Ausschluss bestimmter Vorsteuerbeträge vgl. Abschnitt 18.11 Abs. 4 und 5.”

  88. Abschnitt 18a.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „100 000 €” durch die Angabe „50 000 €” ersetzt.

    2. In Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe „100 000 €” durch die Angabe „50 000 €” ersetzt.

    3. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „100 000 €” durch die Angabe „50 000 €” ersetzt.

  89. In Abschnitt 18d.1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1798/2003” durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 268 S. 1)” ersetzt.

  90. In Abschnitt 18e.1 Abs. 2 wird nach dem bisherigen Satz folgender neuer Satz 2 angefügt:

    2Bei Anfragen über das Internet besteht neben der Anfrage zu einzelnen USt-IdNrn. auch die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über eine XML-RPC-Schnittstelle durchzuführen.

  91. Abschnitt 19.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach dem bisherigen Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2Die Beschränkung der Regelung auf im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässige Kleinunternehmer und deren in diesen Gebieten erzielten Umsätze, berührt nicht die Gültigkeit der unionsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den EG-Vertrag (vgl. , HFR 2011 S. 117).

    2. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

  92. Abschnitt 20.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      3Die Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten, wie z. B. dem Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein auf Grund einer fehlenden Buchführungspflicht in Betracht (vgl. , BStBl 2010 II S. 873).

    2. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 4 bis 6.

  93. In Abschnitt 22.2 Abs. 12 Nr. 9 wird die bisherige Angabe „Abschnitte 13b.1 Abs. 51” durch die Angabe „Abschnitte 13b.17” ersetzt.

  94. In Abschnitt 22.6 wird nach dem Absatz 21 die Zwischenüberschrift „Merkblatt” und der folgende neue Absatz 22 angefügt:

    „(22) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (§ 63 Abs. 4 UStDV), Stand Mai 2009, ( BStBl 2009 I S. 681).”

  95. Abschnitt 24.3 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 9 Satz 2 wird nach dem Wort „fallen” der Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 2011 II S. 772)” eingefügt.

    2. Absatz 12 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Im ersten Gedankenstrich wird nach dem Wort „werden” der Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 2011 II S. 465)” eingefügt.

      bb)

      Im dritten Gedankenstrich wird nach dem Wort „Grabpflegeleistungen” der Klammerzusatz „(vgl. , BStBl 2011 II S. 289)” eingefügt.

  96. Abschnitt 25.1 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Nach dem bisherigen Satz 4 folgender neuer Satz 5 eingefügt:

      5Der isolierte Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung ist hingegen keine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG (vgl. , HFR 2011 S. 232).

      bb)

      Die bisherigen Sätze 5 bis 10 werden Sätze 6 bis 11.

    2. Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      4Für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.”

  97. In Abschnitt 25.4 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 59 bis 61 UStDV” durch die Angabe „§§ 59 bis 61a UStDV” ersetzt.

  98. In Abschnitt 25a.1 Abs. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. , BStBl 2006 II S. 675, und , BStBl 2011 II S. 839)”

  99. In Abschnitt 25d.1 wird Absatz 9 gestrichen.

  100. In Abschnitt 26.5 Nr. 1 Buchstabe b wird am Ende der Klammerzusatz „(vgl. BStBl 2011 S. 907, Stand )” angefügt.

  101. In Abschnitt 27.1 Abs. 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz eingefügt:

    zur zeitlichen Anwendung des § 15a Abs. 2 UStG vgl. , BStBl 2010 II S. 76.

  102. In Abschnitt 29.2 Satz 2 wird das Wort „Bisher” durch das Wort „Früher” ersetzt.

II. Anwendungsregelungen

  1. Abschnitt I ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt I ausgeführt werden.

  2. Abweichend davon gilt Folgendes:

    aa)

    Abschnitt I Nummern 11, 24 Buchstabe c und 78 Buchstabe d sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

    bb)

    Abschnitt I Nummern 88 und 89 sind ab dem anzuwenden.

    cc)

    Die Grundsätze der Regelungen in Abschnitt I Nummern 2, 4, 5, 6, 7 Buchstabe e, 8, 9, 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, 12, 13 (hinsichtlich Abschnitt 2.8 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 UStAE), 25 Buchstabe b, 28 Buchstabe b, 34, 38, 39, 41 Buchstabe a, 44 bis 46, 50 Buchstabe b, 52, 62 Buchstabe a, 63, 67 Buchstabe a, 72 Buchstaben b und c, 73 Buchstabe a, 76 Buchstabe a, 77 Buchstaben a, b und c Doppelbuchstabe aa, 78 Buchstaben a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, 81 bis 82, 83 Buchstabe b, 91 Buchstabe a, 92 Buchstabe a, 95, 96 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, 98 und 101 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 3 - S 7015/11/10003


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 1289
UR 2012 S. 188 Nr. 5
UStB 2012 S. 74 Nr. 3
UVR 2012 S. 5 Nr. 1
WPg 2012 S. 112 Nr. 2
CAAAD-98416