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infoCenter (Stand: November 2021)

Handelsvertretervertrag

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Handelsvertretervertrags

Die Regelungen im HGB zum Recht der Handelsvertreter sind grundsätzlich nicht zwingend. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, wie z. B. die Regelungen zur Fälligkeit der Provision oder der Provisionsabrechnung. Selbst die zwingenden Regelungen können abbedungen werden, wenn der Handelsvertreter außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum tätig ist . Infolge der Disposivität der gesetzlichen Regelungen kann der Handelsvertretervertrag sehr individuell an die Bedürfnisse im Einzelfall angepasst werden. Entsprechend vielfältig sind daher auch die in der Praxis auftretenden Erscheinungsformen von Handelsvertreterverträgen. Nachfolgend werden die typischen Regelungsbereiche vorgestellt.

II. Vertragsgegenstand

Im Handelsvertretervertrag ist zunächst der Vertragsgegenstand in räumlicher und gegenständlicher Hinsicht zu definieren.

In räumlicher Hinsicht wird dem Handelsvertreter in aller Regel ein festes Vertragsgebiet zugewiesen. Dieses muss hinreichend deutlich, in der Praxis häufig durch eine farblich umrandete Karte, festgelegt werden. Sofern keine anderslautenden Regelungen vorgesehen werden, steht dem Unternehmer allerdings das Recht zu, sowohl selbst als auch durch andere Vertriebsvermittler im Bearbeitungsgebiet des Handelsvertreters tätig zu werden. Wird dies nicht gewünscht, so kann dem Handelsvertreter eine sog. Bezirksvertretung eingeräumt werden. In diesen Fällen hat der Handelsvertreter auch Anspruch auf Provisionen für jene Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden. Entsprechend kann dem Handelsvertreter auch ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen werden.

Wird der Handelsvertreter als Bezirksvertreter bestellt, hindert dies allerdings den Unternehmer nicht daran, in dem betreffenden Bezirk oder mit dem betreffenden Kundenkreis direkt Geschäfte zu tätigen. Soll auch dies ausgeschlossen werden, so muss der Handelsvertreter in seinem Bezirk bzw. Kundenkreis als Alleinvertreter bestellt werden.

In gegenständlicher Hinsicht muss eine möglichst präzise Beschreibung der Vertragsprodukte im Handelsvertretervertrag erfolgen. Dies ist erforderlich, um späteren Streit darüber zu vermeiden, ob ein bestimmtes Geschäft provisionspflichtig ist oder nicht. Regelungsbedürftig ist ferner, ob sich die Handelsvertretung auch auf zukünftige Produkte des Unternehmers automatisch erweitert oder nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung.

Daneben können dem Handelsvertreter noch weitere Aufgaben übertragen werden.

Beispiel:

So kann dem Handelsvertreter z. B. das Recht zum Vertragsabschluss durch Erteilung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht oder das Recht zur Einziehung von Forderungen für den Unternehmer übertragen werden. Wird dem Handelsvertreter Vertretungsvollmacht eingeräumt, ist er Handlungsbevollmächtigter.

III. Konkurrenzschutz, weitere Vertretungen

Sofern der Handelsvertretervertrag keine anderslautende Regelung enthält, darf der Handelsvertreter auch für andere Auftraggeber tätig werden. Problematisch ist allerdings, ob und inwieweit er auch für Wettbewerber tätig werden darf bzw. sich an einem Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt beteiligen oder es in sonstiger Weise unterstützen oder beraten darf. Aus diesem Grunde sollte zu diesen Fragen eine eindeutige Regelung im Vertrag getroffen werden. Geht es dem Unternehmer darum, dem Handelsvertreter möglichst weitgehend Tätigkeiten für den Wettbewerb zu untersagen, so kann der Vertrag auch eine Regelung vorsehen, dass der Handelsvertreter darauf zu achten hat, dass Wettbewerber des Unternehmens weder von seinen Angestellten noch von seinen Untervertretern vertreten werden. Im Falle der Verletzung dieser Pflichten kann der Vertrag Unterlassungs- und insbesondere Schadensersatzpflichten vorsehen.

Zusätzlich kann der Vertrag auch nachvertragliche Wettbewerbsabreden vorsehen. So ist es zulässig, dem Handelsvertreter für die Dauer von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung zu untersagen, im Vertragsgebiet oder bei dem Kundenkreis für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Der Unternehmer hat dann allerdings dem Handelsvertreter eine angemessene Karrenzentschädigung zu zahlen. Diese Regelung ist zwingend und muss daher im Falle einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede eingehalten werden.

Praxistipp:

Was bei einer Karrenzentschädigung angemessen ist, bestimmt sich mit Blick auf die dem Handelsvertreter durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenden Nachteile, etwa im Verhältnis zu einer anderen Berufstätigkeit. Ebenso sind die Vorteile für den Unternehmer zu berücksichtigen.

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