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FG München Urteil v. - 2 K 1939/08

Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 13 Abs. 2 Nr. 1, AO § 162 Abs. 2

Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumätzen

Leitsatz

1. Die Umsatzerlöse aus den Dienstleistungen von Prostituierten im Rahmen eines Bordellbetriebes sind dessen Betreiber zuzuordnen, wenn er die Dienstleistungen im Außenverhältnis im eigenen Namen an die Leistungsempfänger erbringt.

2. Dies ist der Fall, wenn er die Prostituiertenumsätze aus der Sicht der Freier (Leistungsempfänger) mit Hilfe der Prostituierten angeboten und ausgeführt hat.

3. Für die umsatzsteuerrechtliche Zurechnung ist unerheblich, ob die Prostituierten innerhalb des Bordellbetriebes als Arbeitnehmer oder Subunternehmer tätig geworden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAD-98084

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 25.10.2011 - 2 K 1939/08

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