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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 1831/05

Gesetze: EStG § 8 Abs. 2 S. 3EStG § 8 Abs. 2 S. 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 LStR 2001 R 31 Abs. 10 Nr. 1EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 42d Abs. 1

Fahrergestellung als geldwerter Vorteil

Bemessung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung

Dienstwagen eines Landkreises als „betriebliches Fahrzeug” i. S. d. Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG

Leitsatz

1. Nutzt ein Landrat das ihm dienstlich vom Landkreis zur Verfügung gestellte Fahrzeug (auch) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist der Nutzungsvorteil gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG als Arbeitslohn zu erfassen. Dies gilt auch für die Gestellung eines Fahrers (Ablehnung der vom BFH in seinem Urteil v. , VI R 54/09 an seiner bisherigen Rechtsprechung geäußerten Zweifel).

2. Als „betriebliches Fahrzeug” i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ist jedes im Rahmen eines Arbeitnehmer-Dienstverhältnisses überlassenes Fahrzeug anzusehen.

3. Die Schätzung der Fahrergestellung mit 50 % des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG gem. R 31 Abs. 10 LStR 2001 begegnet trotz geringer Sachnähe keinen Bedenken.

Fundstelle(n):
YAAAD-97869

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.04.2011 - 4 K 1831/05

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