NWB Kommentar Bilanzierung

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61213-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59373-4

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Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach - NWB Kommentar Bilanzierung Online

§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Dezember 2011)

Ausgewählte Literatur

Quick, Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers: Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung, BB 2004 S. 1490

Stahlschmidt, Schlafende Straftatbestände des HGB, StuB 2003 S. 107

I. Überblick

1§ 333 HGB sanktioniert mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bzw. zwei Jahren → Rz. 3) oder Geldstrafe

  • die unbefugte Offenbarung

  • von Geheimnissen (→ Rz. 11) einer Kapitalgesellschaft (oder ihrer Tochter-, Gemeinschafts- bzw. assoziierten Unternehmen).

Betroffen sind Erkenntnisse, die im Rahmen einer DPR-Prüfung (→ § 342b) oder der gesetzlichen Prüfung der Abschlüsse oder Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften, Kap. & Co.-Gesellschaften (§ 335b HGB) sowie rechtformunabhängig der Abschlüsse von Kreditinstituten (§ 340m HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341m HGB) gewonnen wurden. Vergleichbare Straftatbestände bestehen jedoch für große Personenunternehmen nach § 19 PublG und für Genossenschaften nach § 151 GenG. Die Offenbarung von Erkenntnissen, die bei freiwilligen Abschlussprüfungen oder außerhalb von Prüfungen gewonnen wurden, unterliegt nicht § 333 HGB (→ Rz. 10).

2Als Täter kommen nur in Frage:

3Eine Freiheitsstrafe von bis zu...

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