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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 4 K 2249/08 EFG 2012 S. 131 Nr. 2

Gesetze: EStG § 34c Abs. 5FGO § 74AEUV Art. 56 AEUVArt. 208 AEUVArt. 210 AEUV Art. 267

Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 56 AEUV durch einschränkende Regelungen in § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem Auslandstätigkeitserlass

Leitsätze

Es bestehen Zweifel, ob Art. 56 AEUV der Beschränkung der Steuerbefreiung in § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses auf Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber, der im Bereich der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe tätig ist, entgegen steht

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist eine Rechtsvorschrift, die eine Steuerbefreiung für Einkünfte einer im Inland steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland hat, eine derartige Steuerbefreiung aber nicht vorsieht, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Staat der Europäischen Union hat, mit Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (in der Fassung des am unterzeichneten Vertrags von Nizza; jetzt: Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vereinbar?

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 470 Nr. 8
EFG 2012 S. 131 Nr. 2
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2012 S. 154
KÖSDI 2012 S. 17799 Nr. 3
HAAAD-96401

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 18.03.2011 - 4 K 2249/08

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