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Beanstandung der Buchführung wegen Auffälligkeiten beim „Chi-Test”
Das FG Rheinland-Pfalz hat untersucht, ob Auffälligkeiten beim sog. Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung – und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns – berechtigen, wenn die Buchführung sonst keine weiteren Mängel aufweist. Nach Ansicht der Richter ist es nicht Sache des Klägers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das von ihm eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse. Das Finanzamt muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht. Allein der Umstand, dass ein Chi-Quadrat-Test eine 100%ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben hat, rechtfertigt keine Zuschätzungen, wenn das häufigere Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt.