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BFH 24.08.2011 I B 1/11, StuB 22/2011 S. 882

Rückstellungen für Nachzahlungszinsen

Für die bilanzielle Erfassung von Verbindlichkeiten in Form von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO gilt, dass ihre Passivierungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig von den Voraussetzungen der zugrunde liegenden Steuerschuld vorliegen müssen. In Bezug auf die Frage, ob und ggf. ab wann in Bezug auf Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor ihrer behördlichen Festsetzung Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden sind, sind deshalb die allgemeinen Voraussetzungen der Rückstellungsbildung bezogen auf die speziellen Modalitäten der Nachzahlungszinsen zu prüfen (Bezug: § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Praxishinweise

Eine Betriebsprüfung bei der klagenden GmbH für die Jahre 2003 bis 2006 führte u. a. zu Gewerbesteuernachforderungen sowie zu Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO auf diese Gewerbesteuer...

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