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KSR Nr. 11 vom Seite 9

Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei von Ehegatten errichteten gemischt genutzten Gebäuden

Vermietung des Miteigentumsanteils an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer und Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung

Thomas Hartl

Mit zwei Urteilen hat der V. Senat des BFH zum Vorsteuerabzug aus der Errichtung von Gebäuden, die auf dem Grund einer Ehegattengemeinschaft stehen, aber nur von einem Ehegatten zumindest teilweise unternehmerisch genutzt werden, Stellung genommen und klargestellt, dass die Zuordnungsentscheidung bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern zeitnah, also spätestens bis zum 31. 5. des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert werden muss.

Sachverhalt

Eine Ehegattengemeinschaft hat ein Gebäude auf einem ihr gehörenden Grundstück (Eigentum je zur Hälfte) errichtet. Dieses Gebäude wurde vom Ehemann zu 41,50 % für sein Unternehmen genutzt. Die restliche Fläche wurde von den Eheleuten privat genutzt.

Die Ehefrau vermietete ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Büro sowie einen Anteil an der Nutz- und Betriebsfläche im Anbau an ihren Ehemann unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung. Die im Streitjahr aus der Erstellung des Gebäudes in Rechnung gestellte Vorsteuer machte die Ehefrau entsprechend ihrem Miteigentumsanteil, ebenso wie der Ehemann, nicht im Rahmen von Voranmeldungen geltend, sondern in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die im Oktober des ...

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