EuGH Urteil v. - Rs. C-128/09; Rs. C-129/09; Rs. C-130/09; Rs. C-131/09; Rs. C-134/09; Rs C-135/09

Leitsatz

Leitsatz:

1. Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Richtlinie durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht worden sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt worden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich damit begnügt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt daher nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung auszuschließen.

2. Art. 9 Abs. 2 des am abgeschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass,

- wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt, nach den nationalen Verfahrensvorschriften einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorgelegt werden können muss;

- falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, obliegt, die im vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt.

Instanzenzug: Conseil d'État (Belgien) - Conseil d'État (Belgien) -

Gründe

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 6 und 9 des am abgeschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom (ABl. L 124, S. 1) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Aarhus-Übereinkommen) sowie der Art. 1, 5 bis 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337).

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten von Anliegern der Flughäfen Lüttich-Bierset und Charleroi-Brüssel-Süd sowie der Eisenbahnstrecke Brüssel-Charleroi gegen die Wallonische Region über Baugenehmigungen für diese Anlagen.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Nach Art. 2 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens umfasst der Begriff "Behörde" "keine Gremien oder Einrichtungen, die in ... gesetzgebender Eigenschaft handeln".

Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens bestimmt:

"(1) Jede Vertragspartei

a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;

c) kann - auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist - entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über Folgendes informiert:

a) die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird;

b) die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf;

c) die für die Entscheidung zuständige Behörde;

d) das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:

i) Beginn des Verfahrens,

ii) Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen,

iii) Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen,

iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann,

v) Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen und

vi) Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind;

e) die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

(3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.

(4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

..."

Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens bestimmt:

"Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht."

Unionsrecht

Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 bedeutet "Projekt" "die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen" oder "sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen". "Genehmigung" ist danach die "Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält".

Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie lautet:

"Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden."

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. ..."

Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante Informationen ... verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen."

Art. 10a der Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können.

Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."

Nationales Recht

Die Art. 6, 7, 9 und 14 des Dekrets des wallonischen Parlaments vom über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen (Moniteur belge vom , S. 38900), bestimmen:

"Art. 6. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:

- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Errichtung der Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom , durch den der Société régionale wallonne des Transports eine Städtebaugenehmigung für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Lüttich-Bierset erteilt worden ist.

Art. 7. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:

- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Errichtung der Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, die Städtebaugenehmigung vom , die der beauftragte Beamte der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes in Charleroi der SOWAER erteilt hat im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten zur Überwölbung des Tintia und zur Veränderung des Bodenreliefs des nordöstlichen Bereichs der Flughafenzone.

...

Art. 9. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:

- betreffend die Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Errichtung der Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen, der Ministerialerlass vom über die Umweltgenehmigung, die der SOWAER für den Flughafen Charleroi-Brüssel-Süd erteilt worden ist.

...

Art. 14. Die nachfolgende Genehmigung, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind, wird ratifiziert:

- betreffend das RER-Netz und die damit verbundenen Nebenanlagen, Zufahrtswege und Erschließungen, der Ministerialerlass vom über die Globalgenehmigung, die der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen erteilt worden ist für den Bau und den Betrieb einer dritten und einer vierten Spur auf der Eisenbahnlinie Nr. 124 Brüssel-Charleroi auf dem Gebiet der Gemeinden Waterloo, Braine-l'Alleud [und] Nivelles."

Aus den Akten geht hervor, dass der Conseil d'État für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Verwaltungsakte und Vorschriften der Verwaltungsbehörden sowie gegen die Verwaltungsakte der gesetzgebenden Versammlungen oder ihrer Gremien zuständig ist.

Er kann jedoch nicht über Klagen gegen Rechtsakte mit Gesetzescharakter entscheiden.

Die Ratifizierung von Baugenehmigungen und Genehmigungen für Arbeiten durch ein Dekret des wallonischen Parlaments verleiht diesen Genehmigungen Gesetzeskraft. Der Conseil d'État wird dadurch für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen diese ratifizierten Rechtsakte unzuständig; sie können nur noch bei der Cour constitutionnelle angefochten werden, vor der jedoch nur bestimmte Gründe geltend gemacht werden können.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Der Conseil d'État ist mit sechs Klagen befasst, mit denen Anlieger der Flughäfen Lüttich-Bierset und Charleroi-Brüssel-Süd sowie der Eisenbahnstrecke Brüssel-Charleroi eine Reihe von Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden für die Durchführung von Arbeiten oder den Betrieb von Anlagen im Zusammenhang mit diesen Flughäfen und ihren Verkehrsverbindungen anfechten.

Als die Klagen bereits bei diesem Gericht anhängig waren, wurden die Genehmigungen durch das Dekret des wallonischen Parlaments vom , das ein vom wallonischen Parlament erlassener und von der Regierung der Wallonischen Region gebilligter Gesetzgebungsakt ist, "ratifiziert", d. h. in Anbetracht "zwingender Gründe des Allgemeininteresses" bestätigt.

Dieses Dekret wurde mit mehreren Nichtigkeitsklagen bei der Cour constitutionnelle angefochten.

Im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht machten die Kläger geltend, dass, da die angefochtenen Verwaltungsakte durch einen Rechtsakt mit Gesetzescharakter ersetzt worden seien und dieser nur bei der Cour constitutionnelle angefochten werden könne, der Erlass des Dekrets vom bewirkt habe, dass der Conseil d'État unzuständig geworden sei und ihr Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verwaltungsakte entfallen sei. Ferner stehe die Nichtigkeitsklage bei der Cour constitutionnelle nicht mit Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 10a der Richtlinie 85/337 im Einklang, da die Cour constitutionnelle nur eine auf die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebungsakte und somit auf die Verletzung der Grundrechte beschränkte Kontrolle und nicht eine vollständige Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit - in Bezug auf sämtliche Bestimmungen des nationalen Umweltrechts - und der anwendbaren Verfahrensvorschriften durchführe.

In diesem Kontext hat der Conseil d'État das Verfahren ausgesetzt und der Cour constitutionnelle verschiedene Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit des Dekrets des wallonischen Parlaments vom sowie dem Gerichtshof die folgenden Fragen, die sich teilweise mit den der Cour constitutionnelle vorgelegten überschneiden und in allen Rechtssachen, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, identisch sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass er eine Regelung - wie das Dekret des wallonischen Parlaments vom - von seinem Geltungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, "zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind", und die Genehmigungen "ratifiziert", für die festgestellt wird, dass "zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind"?

2. Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337 einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

3. Ist Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

4. Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337 im Hinblick auf das Aarhus-Übereinkommen dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom sind die Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, C-134/09 und C-135/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

Die belgische Regierung vertritt die Ansicht, dass die Vorabentscheidungsersuchen unzulässig seien. Sie enthielten keine hinreichende Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens sowie der Gründe, die das vorlegende Gericht dazu veranlasst hätten, den Gerichtshof zu befragen, und die gestellten Fragen seien zudem hypothetisch.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das allein eine unmittelbare Kenntnis des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts besitzt und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom , Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom , Telemarsicabruzzo u. a., C-320/90 bis C-322/90, Slg. 1993, I-393, Randnr. 6).

Die in den Vorlageentscheidungen gemachten Angaben dienen dabei nicht nur dazu, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu ermöglichen, sondern sie sollen auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift ausschließlich die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache oder die Amtssprachen des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden (vgl. Urteil vom , Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6).

Im vorliegenden Fall ergibt entgegen der Ansicht der belgischen Regierung der tatsächliche und rechtliche Rahmen, wie er in den Vorlageentscheidungen dargestellt wird, die Gründe, die das vorlegende Gericht dazu veranlasst haben, den Gerichtshof zu befragen, und die Einzelheiten, die die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben, und dem Gerichtshof ermöglichen, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

Dieser tatsächliche und rechtliche Rahmen genügt, um die Fragen des vorlegenden Gerichts zu klären, die dahin gehen, ob ein Rechtsakt mit Gesetzeskraft, dessen Erlass zur Folge hat, dass das vorlegende Gericht nicht mehr über die bei ihm bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden kann, mit dem Recht auf Zugang zu Gerichten vereinbar ist, das sowohl durch das Aarhus-Übereinkommen als auch durch die Richtlinie 85/337 gewährleistet wird.

Auf alle Fälle bestätigt der Inhalt der Erklärungen, die beim Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen eingereicht worden sind, dass die Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen es den Parteien der Ausgangsverfahren und den sonstigen Betroffenen hinreichend ermöglicht haben, sich zu den Vorlagefragen sachdienlich zu äußern.

Im Übrigen hat der Umstand, dass der Erlass des Dekrets des wallonischen Parlaments vom nach nationalem Recht bewirken soll, dass das vorlegende Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verwaltungsakte verliert, entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung nicht zur Folge, dass die vorgelegten Fragen hypothetisch werden. Mit diesen soll nämlich vorab geklärt werden, ob das Dekret angesichts der erwähnten Bestimmungen des Aarhus-Übereinkommens und des Unionsrechts bewirken konnte, dass die Zuständigkeit des Conseil d'État für die Entscheidung der Ausgangsverfahren entfiel.

Was schließlich das Vorbringen angeht, wonach das vorlegende Gericht nicht die Gründe erläutere, aus denen es mit der Befragung des Gerichtshofs nicht gewartet habe, bis die Cour constitutionnelle über die anderen Fragen entschieden habe, die es ihr im Rahmen derselben Rechtssachen vorgelegt habe, genügt der Hinweis, dass, wie in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Vorlageentscheidungen die Gründe ergeben, die das vorlegende Gericht dazu veranlasst haben, den Gerichtshof zu befragen.

Die belgische Regierung erhebt hilfsweise weitere Unzulässigkeitsrügen, die darauf gestützt werden, dass Sinn und Bedeutung der Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht werde, in keiner Weise mehrdeutig seien, dass bestimmte Fragen unerheblich seien und dass der Gerichtshof bereits zur Bedeutung von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 Stellung genommen habe.

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. u. a. Urteil vom , Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 21).

Nach ständiger Rechtsprechung bleibt es den innerstaatlichen Gerichten jedoch auf jeden Fall unbenommen, den Gerichtshof anzurufen, wenn sie es für angebracht halten (vgl. insbesondere Urteil Cilfit u. a., Randnr. 15), ohne dass der Umstand, dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sind oder dass davon ausgegangen werden kann, dass bei ihnen für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, dazu führen würde, dass der Gerichtshof für ihre Beantwortung unzuständig wäre (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom , Pedro IV Servicios, C-260/07, Slg. 2009, I-2437, Randnr. 31).

Schließlich ist in Anbetracht der Vorlageentscheidungen nicht ersichtlich, dass die gestellten Fragen für die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten, die beim vorlegenden Gericht anhängig sind, unerheblich wären. Wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, soll mit diesen Fragen vorab geklärt werden, ob das Dekret des wallonischen Parlaments vom angesichts der erwähnten Bestimmungen des Aarhus-Übereinkomens und des Unionsrechts bewirken konnte, dass die Zuständigkeit des Conseil d'État für die Entscheidung der Ausgangsverfahren entfiel.

Daraus folgt, dass die Vorabentscheidungsersuchen zulässig sind.

Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme wie das Dekret des wallonischen Parlaments vom , mit dem zuvor von der Verwaltungsbehörde erteilte Städtebau-, Umwelt- oder Arbeitsgenehmigungen, für die festgestellt wird, dass "zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind", "ratifiziert" und dadurch mit Gesetzeskraft ausgestattet werden, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist.

Nach dieser Bestimmung gilt die Richtlinie 85/337 für ein Projekt nicht, wenn ihre Ziele einschließlich der Bereitstellung von Informationen im Gesetzgebungsverfahren erreicht werden (vgl. Urteil vom , Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 51).

Die genannte Bestimmung macht den Ausschluss eines Projekts vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 von zwei Voraussetzungen abhängig. Zum einen muss das Projekt im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt werden; zum anderen müssen die Ziele der Richtlinie einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden (vgl. Urteil vom , WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 57).

Die erste Voraussetzung beinhaltet zunächst, dass das Projekt durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt wird. Dazu ist festzustellen, dass die Begriffe "Projekt" und "Genehmigung" in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 definiert sind. Daher kann ein Gesetzgebungsakt, durch den ein Projekt genehmigt wird, nur dann in den Geltungsbereich von Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie fallen, wenn es sich um einen besonderen Akt handelt, der die gleichen Merkmale wie eine solche Genehmigung aufweist. Insbesondere muss er dem Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts verleihen (vgl. Urteil WWF u. a., Randnr. 58).

Das Projekt muss außerdem im Einzelnen, also hinreichend genau und abschließend, genehmigt werden, so dass der Gesetzgebungsakt, durch den es genehmigt wird, wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte des Projekts umfassen muss (vgl. Urteil WWF u. a., Randnr. 59). Der Gesetzgebungsakt muss damit erkennen lassen, dass die Zwecke der Richtlinie 85/337 bei dem betreffenden Projekt erreicht wurden (vgl. Urteil Linster, Randnr. 56).

Demnach wird ein Projekt nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt, wenn dieser nicht die zur Prüfung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt erforderlichen Angaben enthält oder vorsieht, dass der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts aufgrund des Erlasses anderer Akte erhält (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 62, sowie Linster, Randnr. 57).

Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es nach Art. 2 Abs. 1 wesentliches Ziel der Richtlinie 85/337, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. Urteil Linster, Randnr. 52).

Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 hat die Beurteilung anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind (vgl. Urteile WWF u. a., Randnr. 61, sowie Linster, Randnr. 53).

Folglich muss der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Genehmigung des Projekts über ausreichende Angaben verfügen. Nach Art. 5 Abs. 3 und Anhang IV der Richtlinie 85/337 umfassen die Angaben, die der Projektträger mindestens vorzulegen hat, eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang, eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird (vgl. Urteil Linster, Randnr. 55).

In Anbetracht der Besonderheiten der Verfahren zur Genehmigung eines Plans in mehreren Stufen steht die Richtlinie 85/337 der Genehmigung eines Projekts durch zwei Maßnahmen des nationalen Rechts nicht entgegen; diese werden zusammen als eine Genehmigung im Sinne ihres Art. 1 Abs. 2 angesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 102). Daher kann der Gesetzgeber beim Erlass der abschließenden Maßnahme zur Genehmigung eines Projekts Angaben verwenden, die im Rahmen eines vorherigen Verwaltungsverfahrens gesammelt worden sind.

Das Vorhandensein eines solchen Verwaltungsverfahrens kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Projekt als gemäß Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt betrachtet werden kann, wenn dieser Gesetzgebungsakt nicht die beiden in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Daher kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich damit begnügt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt somit nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 auszuschließen.

Insbesondere kann ein Gesetzgebungsakt, der erlassen wird, ohne dass den Mitgliedern des gesetzgebenden Organs die in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils erwähnten Angaben zur Verfügung gestanden hätten, nicht vom Geltungsbereich des Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 erfasst werden.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu muss es sowohl den Inhalt des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch das gesamte Gesetzgebungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die parlamentarischen Debatten berücksichtigen.

Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Richtlinie durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht worden sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt worden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich damit begnügt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt daher nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 auszuschließen.

Zur zweiten bis vierten Frage

Mit der zweiten bis vierten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 10a der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen sind, dass sie es untersagen, dass das Recht zur Durchführung eines von ihrem Geltungsbereich erfassten Projekts durch einen Gesetzgebungsakt verliehen wird, gegen den das nationale Recht keinen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorsieht, damit die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit dieses Gesetzgebungsakts angefochten werden kann.

Aus Art. 2 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens in Verbindung mit dessen Art. 6 und 9 sowie aus Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 ergibt sich, dass weder dieses Übereinkommen noch diese Richtlinie auf Projekte Anwendung finden, die durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, der die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

In Bezug auf andere Projekte, d. h. diejenigen, die entweder durch eine Maßnahme ohne Gesetzescharakter oder durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 10a der Richtlinie 85/337, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit eines Überprüfungsverfahrens vorsehen müssen, damit vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden kann, die vom Geltungsbereich des Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens oder der Richtlinie 85/337 erfasst werden.

Die Mitgliedstaaten verfügen aufgrund ihrer Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität über einen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung von Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 10a der Richtlinie 85/337. Insbesondere haben sie festzulegen, welches Gericht oder welche auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe im Sinne dieser Bestimmungen zuständig ist und nach welchen Verfahrensregeln zu entscheiden ist, soweit die erwähnten Bestimmungen eingehalten worden sind.

Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 10a der Richtlinie 85/337 würden jedoch jegliche praktische Wirksamkeit verlieren, wenn der bloße Umstand, dass ein Projekt durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt wurde, der nicht die in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, dazu führen würde, dass Rechtsbehelfe im Sinne dieser Bestimmungen, mit denen die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit des Projekts angefochten werden könnte, ausgeschlossen wären.

Die Erfordernisse nach Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 10a der Richtlinie 85/337 setzen in diesem Zusammenhang voraus, dass dann, wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich von Art. 6 des Aarhus-Übereinkommens oder der Richtlinie 85/337 fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten und in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, von einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle nach den nationalen Verfahrensvorschriften geprüft werden können muss.

Falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, obliegt es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, die in der vorhergehenden Randnummer beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt.

Wenn im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht feststellt, dass das Dekret des wallonischen Parlaments vom nicht die in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 festgelegten und in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und es sich erweist, dass nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen weder ein Gericht noch eine andere auf gesetzlicher Grundlage geschaffene unabhängige und unparteiische Stelle für die Prüfung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit dieses Dekrets zuständig ist, ist dieses mit den Erfordernissen nach Art. 9 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 10a der Richtlinie 85/337 unvereinbar. Das vorlegende Gericht hat es dann unangewandt zu lassen.

Daher ist auf die zweite bis vierte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens und Art. 10a der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen sind, dass,

- wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt, nach den nationalen Verfahrensvorschriften einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorgelegt werden können muss;

- falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, obliegt, die im vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt.

Kosten

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Richtlinie durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht worden sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt worden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Gesetzgebungsakt, mit dem lediglich ein bereits erlassener Verwaltungsakt "ratifiziert" wird und der sich damit begnügt, zwingende Gründe des Allgemeininteresses anzuführen, ohne dass zuvor ein die Sachfragen betreffendes Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird, das es erlaubt, diese Voraussetzungen zu erfüllen, nicht als besonderer Gesetzgebungsakt im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und genügt daher nicht, um ein Projekt vom Geltungsbereich der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung auszuschließen.

2. Art. 9 Abs. 2 des am abgeschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass,

- wenn ein Projekt, das in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen fällt, durch einen Gesetzgebungsakt genehmigt worden ist, die Frage, ob dieser Gesetzgebungsakt die in Art. 1 Abs. 5 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt, nach den nationalen Verfahrensvorschriften einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle vorgelegt werden können muss;

- falls gegen eine solche Maßnahme kein Rechtsbehelf von der Art und dem Umfang, wie sie vorstehend dargestellt worden sind, eröffnet ist, es jedem nationalen Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit befasst wird, obliegt, die im vorhergehenden Gedankenstrich beschriebene Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls die Konsequenzen daraus zu ziehen, indem es diesen Gesetzgebungsakt unangewandt lässt.

Fundstelle(n):
OAAAD-94339