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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 2652/09 E

Gesetze: EStG i.d.F. des JStG 2010§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG§ 19 Abs. 1 Satz 2 ErbStG§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GG Art. 3 Abs. 1

Arbeitslohn: Zuwendung der Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers bei Anteilsveräußerung

Leitsatz

  1. Freiwillige Zuwendungen der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer anlässlich der Veräußerung ihrer Anteile an der Tochtergesellschaft stellen Arbeitslohn dar, wenn nur die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft eine Zuwendung erhalten haben, die Zuwendungen zusammen mit den Bonuszahlungen für die erweiterte Geschäftsführung ausgezahlt worden sind und die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsveräußerungsvertrags stehen.

  2. Die subjektive Einschätzung des Zuwendenden ist ebenso wenig maßgeblich wie die des Zuwendungsempfängers; entscheidend ist der objektive Veranlassungszusammenhang.

  3. Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber von den Absichten der Konzernmuttergesellschaft nicht in Kenntnis gesetzt worden war.

  4. Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bei Steuerpflichtigen, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2005 Nr. 33
DStR 2012 S. 9 Nr. 30
DStRE 2012 S. 1235 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2011 S. 2845
ZIP 2011 S. 6 Nr. 32
DAAAD-93618

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.06.2011 - 8 K 2652/09 E

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