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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 85/11 Kg EFG 2012 S. 529 Nr. 6

Gesetze: EStG § 77 Abs. 1 Satz 1, AO § 347 Abs. 1 Satz 2

Kindergeld: Familienkasse muss die durch einen zulässigen und erfolgreichen Untätigkeitseinspruch entstandenen Kosten nach § 77 EStG erstatten

Leitsatz

  1. Die Familienkasse ist verpflichtet, dem Einspruchsführer die durch einen zulässigen und erfolgreichen Untätigkeitseinspruch entstandenen Kosten nach § 77 EStG zu erstatten.

  2. Ein erfolgreicher Untätigkeitseinspruch im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass eine positive Entscheidung über die Gewährung von Kindergeld ergeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 529 Nr. 6
JAAAD-93616

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.06.2011 - 7 K 85/11 Kg

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