OFD Frankfurt/M. - S 2221 A - 82 - St 218

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Notwendigkeit schriftlicher Änderung des Versorgungsvertrags

Bezug:

Bezug:

Werden die auf der Grundlage eines Übertragungsvertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse, also willkürlich nicht mehr erbracht, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, auch wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden (Rz. 63 des Anhang 13 IV EStH 2010).

Diese Auffassung hat der , BStBl 2011 II S. 641 bestätigt. Zur Prüfung, ob die Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, aber auch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags durch einen Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt oder willkürlich ist, sei es erforderlich bzw. zumindest eine Erleichterung, wenn die Vertragsparteien die Aussetzung oder Änderung der Höhe der Versorgungsleistungen schriftlich niederlegen und begründen. Nach dem (a. a. O., Rz. 29) sei es daher geboten, künftig über das Formerfordernis in § 761 BGB hinaus auch nachträgliche Einschränkungen einer Rentenverpflichtung schriftlich zu belegen. Andernfalls könnten derartige mündliche oder konkludente Vereinbarungen, die nach Bekanntwerden des Urteils getroffen worden seien, steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Obwohl der BFH nur von Einschränkungen einer Rentenverpflichtung spricht, sind nach Auffassung des BMF aufgrund des Urteils nachträgliche Einschränkungen aller Versorgungsverpflichtungen, also auch dauernder Lasten, schriftlich zu dokumentieren ().

Das BFH-Urteil ist am im Heft 13 des Bundessteuerblatts veröffentlicht worden. Das geänderte Formerfordernis gilt daher für alle nach dem vorgenommenen Vertragsänderungen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2221 A - 82 - St 218

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
ESt-Kartei HE § 10 EStG Fach 5 Karte 21
QAAAD-93404