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NWB Nr. 40 vom Seite 3394

Umsatzsteuerliche Behandlung von Messeleistungen

Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen

Thomas Meurer

Nach der Neufassung des § 3a UStG zum durch das JStG 2009 (BGBl 2008 I S. 2794) hat der Gesetzgeber durch das JStG 2010 v. (BGBl 2010 I S. 1768) mit Wirkung ab erhebliche Änderungen zu den Ortsbestimmungen bei sonstigen Leistungen umgesetzt. Betroffen sind insbesondere die sog. Auftritts- und Veranstaltungsleistungen des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, wozu auch die Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen zählen. Das (BStBl 2011 I S. 162) zu der Neuregelung ausführlich Stellung genommen und den UStAE entsprechend überarbeitet. Der vorliegende Musterfall stellt anhand von Beispielen die Veränderungen dar und verdeutlicht – insbesondere vor dem Hintergrund unterschiedlicher Rechtsanwendungen innerhalb der einzelnen EU-Mitgliedstaaten – mögliche Anwendungsprobleme in der Praxis.

I. Ausgangssachverhalt

Grundfall

[i]Internationaler MesseveranstalterDer Aachener Messeveranstalter M veranstaltet innerhalb der Europäischen Union Fachmessen. Für die Leistungserbringung an die Aussteller bedient sich M in- und ausländischer Subunternehmer.

II. Ausrichten einer Messe im Inland

1. Erbringung eines Leistungsbündels an die Aussteller

Beispiel 1

[i]Inländische Messe mit „Rundum-Paket” für AusstellerM veranstaltet in Köln eine Automobilfachmesse. Dabei erbringt M an die Aussteller ein ...



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