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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1150/11 EFG 2011 S. 2080 Nr. 23

Gesetze: EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 1EStG 2002 § 35 Abs. 3 S. 2EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 BGB § 722HGB § 121

Berücksichtigung einer für einen Mitunternehmer vorgesehenen Gewinnbegrenzung bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags einer Mitunternehmerschaft nach § 35 Abs. 3 EStG 2002

Leitsatz

1. Ein nach § 35 Abs. 3 S. 2 EStG 2002 für die Ermittlung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbsteuer-Messbetrag der Mitunternehmerschaft nicht zu berücksichtigender „Vorabgewinnanteil” liegt immer dann vor, wenn aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede ein Gesellschafter (oder mehrere) einen Anteil am Gewinn erhält, bevor die übrigen Gesellschafter ihren Anteil erhalten, sich also der zu verteilende Restgewinn durch den Gewinnvorab reduziert (oder ein Verlust dadurch erhöht), wie dies etwa bei Sondervergütungen, bei Mindestgewinnabreden oder bei Gesellschafterkapitalkontenverzinsungen der Fall ist.

2. Dagegen sind Gewinnbegrenzungen für einzelne Mitunternehmer Gegenstand der allgemeinen Gewinnverteilung und daher bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags einer Miunternehmerschaft auf die Mitunternehmer zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2011 S. 3092 Nr. 50
BB 2012 S. 368 Nr. 6
EFG 2011 S. 2080 Nr. 23
JAAAD-92067

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FG des Saarlandes, Urteil v. 21.07.2011 - 1 K 1150/11

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