BAG Urteil v. - 4 AZR 376/09

Eingruppierung als Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA - Übertragung medizinischer Verantwortung

Gesetze: § 15 TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c TV-Ärzte/VKA

Instanzenzug: Az: 4 Ca 6584/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 12 Sa 1163/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin in der Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom (TV-Ärzte/VKA), der auf Arbeitnehmerseite vom Marburger Bund abgeschlossen wurde.

2Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist Fachärztin für Psychiatrie und zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie berechtigt. Sie ist 60 Jahre alt und zu 60 Prozent schwerbehindert. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und beschäftigt die Klägerin seit dem auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, nach dem sich das Arbeitsverhältnis nach den vom Beklagten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung bestimmt.

3Der Beklagte betreibt ua. 14 Kliniken für Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie und die Behandlung von Suchtkrankheiten, drei Pflege- und Förderzentren sowie 35 Tageskliniken. Hierzu gehört auch die L-Klinik D. Diese ist in fünf selbständigen Abteilungen organisiert: Allgemeine Psychiatrie I, Allgemeine Psychiatrie II, Gerontopsychiatrie, Suchtmedizin sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Die Klägerin ist in der Allgemeinen Psychiatrie I beschäftigt. Diese wird vom Chefarzt Prof. Dr. S geleitet. Sie besteht aus sechs Stationen, einer Ambulanz, einer Tagesklinik und einer Aufnahmeeinheit. Die Klägerin ist seit dem in einer der sechs Stationen, nämlich der Station 41/3 eingesetzt, der ferner eine Assistenzärztin zumindest vorübergehend zugeteilt war. Dabei handelt es sich um eine offene Aufnahmestation, die 24 Behandlungsplätze bietet. Der Therapieschwerpunkt liegt bei der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen. Die anderen fünf Stationen werden von Ärzten geleitet, die von dem Beklagten als Oberärzte im Tarifsinne angesehen und nach Entgeltgruppe III § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA vergütet werden. Ferner ist für die Station 41/3 sowie zwei weitere Stationen ein leitender Oberarzt tätig. Vorher war die Klägerin Leiterin der offenen Aufnahmestation 17/3 (seit ), der Postakutstation (seit Mai 1999) und der Tagesklinik (seit 1997).

Am trat der TV-Ärzte/VKA in Kraft. Im Zusammenhang damit hatte der Beklagte mitgeteilt, dass er die Ärztinnen und Ärzte vom TVöD/BT-K auf den TV-Ärzte/VKA „überleiten“ wolle. Lediglich wenn ver.di- und dbb-Mitglieder auf der weiteren Anwendung des TVöD beständen, solle dieser weiter angewandt werden. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom ua.:

5Bei der Überleitung der Ärzte im Krankenhaus des Beklagten wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe II Stufe 4 TV-Ärzte/VKA eingeordnet. Von den insgesamt 32 Ärzten, die vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA als Oberärzte in der Klinik des Beklagten geführt wurden, stufte der Beklagte 28 als Oberärzte mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA ein. Die vier sonstigen früheren „Titularoberärzte“ waren sämtlich schwerbehinderte und über 50 Jahre alte Ärztinnen.

6Mit Schreiben vom , vom und vom machte die Klägerin erfolglos Vergütung als Oberärztin nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA geltend.

7Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe seit dem Vergütung nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu. Der Begriff der medizinischen Verantwortung im Tarifsinne enthalte gegenüber der sonstigen ärztlichen Verantwortung keine höhere Anforderung, sondern sei lediglich auf den Unterschied im Aufgabenbereich des Arztes zurückzuführen. Bei der Station 41/3 handele es sich um eine selbständige Organisationseinheit, die - wie alle anderen Stationen auch - von einem Oberarzt geleitet würde; dies sei die Klägerin. Auch die früher von ihr geleitete Station 17/3 sei eine solch selbständige Einheit. Das ergebe sich bereits daraus, dass der diese Station nunmehr leitende Arzt als Tarifoberarzt vergütet werde.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

9Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klägerin in der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA zutreffend eingruppiert sei. Bei der Station 41/3 handele es sich nicht um einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik. Die Klägerin trage auch nicht die medizinische Verantwortung einer Oberärztin, was sich bereits daraus ergebe, dass ihr lediglich vorübergehend eine Assistenzärztin zugeteilt war.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

11Die Revision ist unbegründet.

12I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei zwar der TV-Ärzte/VKA anzuwenden. Die Klägerin erfülle die dort in § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA genannten Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals einer Oberärztin jedoch nicht. Sie habe nicht darlegen können, dass ihr die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich einer Klinik übertragen worden sei. Das Tarifmerkmal der medizinischen Verantwortung gehe über die normale Verantwortung eines Arztes hinaus, die dieser ohnehin für sein eigenes Verhalten trage. Die von der Klägerin dargelegten Entscheidungsbefugnisse erstreckten sich nicht auf die medizinische Verantwortung für das Handeln anderer. Die Klägerin habe auch nichts zur tariflich geforderten Selbständigkeit der Station 41/3 vorgetragen, was bereits vom Arbeitsgericht moniert worden sei. Auch die ausdrückliche Übertragung einer medizinischen Verantwortung sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass das dafür zuständige Organ des Beklagten ihr eine entsprechende Befugnis ausdrücklich übertragen habe. Auf die Verletzung des AGG stütze die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich nicht, sondern habe sich insoweit lediglich Schadensersatzansprüche vorbehalten. Im Übrigen sei eine entsprechende Benachteiligung ohnehin nicht hinreichend dargelegt worden.

13II. Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung zutreffend die begehrte Feststellung abgelehnt.

141. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der TV-Ärzte/VKA Anwendung findet, auf dessen Vergütungsordnung sich die Klägerin mit ihrer Klage beruft. Hiervon gehen auch beide Parteien aus.

2. Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Tarifbestimmungen des TV-Ärzte/VKA maßgeblich:

163. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales einer Oberärztin nach § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA nicht erfüllt. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Tätigkeit, auf deren Ausübung sie sich beruft, ihr iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA übertragen worden ist. Damit ist eine Ausübung medizinischer Verantwortung iSd. Eingruppierungsregelung jedoch nicht verbunden. Insoweit mangelt es an der vom Tarifvertrag geforderten Unterstellung mindestens einer Fachärztin (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die weibliche Form gewählt). Es ist unstreitig, dass sie allenfalls weisungsbefugt gegenüber einer Assistenzärztin war. Dies reicht nicht aus.

17a) Aus der Struktur der Regelung in § 16 TV-Ärzte/VKA folgt, dass die den Oberärztinnen im Tarifsinne obliegende „medizinische“ Verantwortung über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung einer Assistenzärztin und einer Fachärztin deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf. Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärztinnen, die in § 16 TV-Ärzte/VKA innerhalb der Struktur der Entgeltgruppen nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im Tarifsinne kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf Fachärztinnen der Entgeltgruppe II TV-Ärzte/VKA erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich  - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; - 4 AZR 862/08 - Rn. 26 ff.; ebenso - 4 AZR 166/09 - Rn. 41, GesR 2011, 314; - 4 AZR 167/09 - Rn. 37).

18b) Diese Anforderung wird von der Klägerin nicht erfüllt.

19aa) Die tariflich zu bewertende Tätigkeit der Klägerin ist die Leitung der Station 41/3. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Klägerin im Rahmen dieser Leitungstätigkeit ab dem lediglich eine Assistenzärztin zugeteilt. Ob dies auch zu einem späteren Zeitpunkt noch der Fall war, ergibt sich aus dem Berufungsurteil nicht.

20bb) Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass diese Weisungsbefugnis gegenüber einer Assistenzärztin nach wie vor besteht, genügt dies nicht, um die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales einer Oberärztin nach Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu erfüllen. Denn der Klägerin ist nicht mindestens eine Fachärztin unterstellt. Die Ansicht der Revision, dies sei auch nicht erforderlich, weil die Übertragung der medizinischen Verantwortung im Tarifsinne nichts mit der hierarchischen Stellung einer Ärztin in der Klinikorganisation zu tun habe, wird vom Senat nicht geteilt, wie sich aus den zitierten Entscheidungen ergibt. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest.

21c) Hiernach steht fest, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine tarifliche Vergütung nach Entgeltgruppe III nicht erfüllt. Es kommt damit nicht mehr auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess sowie darauf an, ob sich aus einer Verletzung von Diskriminierungsverboten im Rahmen der Überleitung in den TV-Ärzte/VKA insoweit prozessuale Konsequenzen ergeben, wie die Klägerin meint.

224. Der Klägerin steht die begehrte Feststellung auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund zu.

23a) Ein möglicher Anspruch der Klägerin wegen einer erlittenen Benachteiligung nach § 15 AGG ist nicht Streitgegenstand des Rechtsstreits geworden.

24aa) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Klage ausdrücklich nicht auf eine Verletzung des AGG stützt. Soweit dies angeführt werde, gehe die Klägerin in erster Linie davon aus, dass die nach ihrer Auffassung vorliegende Benachteiligung zu einer Umkehr der Beweislast im Rahmen des Eingruppierungsrechtsstreits führen müsse. Dem hält die Revision entgegen, das Landesarbeitsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob die Voraussetzungen des AGG vorliegen. Die Klägerin habe nach dem Wortlaut des Gesetzes insoweit lediglich Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung hinsichtlich der unzutreffenden Eingruppierung vermuten ließen. Es sei nun an dem Beklagten, diese Indizien zu entkräften. Wenn die vergleichbaren Tarifoberärzte zu Unrecht als Tarifoberärzte eingestuft würden, sei der Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung aufgrund des Gleichbehandlungsgebots gegeben.

25bb) Diese Ausführungen sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

26(1) Die Feststellung einer bestimmten tariflichen Vergütungspflicht kann sich aus der Erfüllung der Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmales ergeben. Sie kann sich aber auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Es handelt sich dann um einen anderen Streitgegenstand ( - Rn. 18, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2, für das Verhältnis von tarifvertraglichem Anspruch und Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz).

27(2) Die Klägerin hat eine Benachteiligung nach dem AGG nicht zum Gegenstand des vorliegenden Eingruppierungsrechtsstreits gemacht. Sie hat sich in der Klagebegründung vielmehr die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vorbehalten. Auch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin keine neue Anspruchsbegründung eingeführt, insbesondere keinen ihr entstandenen Schaden benannt, sondern die Regelungen des AGG lediglich zu Ausführungen über die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweislastverteilung im Eingruppierungsrechtsstreit herangezogen. Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin stütze ihre Klage ausdrücklich nicht auf die Verletzung des AGG. Zuletzt hat die Klägerin auch in der Revisionsbegründung eine mögliche von ihr angestrebte Rechtsfolge aus einer eventuellen Benachteiligung nach dem AGG nicht benannt. Damit ist in dem Rechtsstreit an keiner Stelle über einen möglichen Anspruch der Klägerin aus dem AGG entschieden worden.

28b) Der Klägerin steht die begehrte Eingruppierung auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Dieser wird von der Klägerin erstmals in der Revision angesprochen, ohne dass davon ausgegangen werden könnte, die Klägerin wolle einen neuen eigenständigen Streitgegenstand zur Begründung ihres Eingruppierungsfeststellungsanspruchs in das Verfahren einführen. Hierfür reichen die entsprechenden Ausführungen in der Revisionsbegründung bei Weitem nicht aus; im Übrigen wäre eine solche Vorgehensweise auch unzulässig.

III. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
WAAAD-91004