VO EU Nr. 282/2011 Artikel 54c [mit Wirkung v. 1. 7. 2021]

Kapitel X: Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen (Titel XI der Richtlinie 2006/112/EG)

Abschnitt 1b: Aufzeichnungen (Artikel 241 bis 249 der Richtlinie 2006/112/EG) [mit Wirkung v. 1. 7. 2021] [1]

Artikel 54c [mit Wirkung v. 1. 7. 2021] [2]

(1) Ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG muss die folgenden Aufzeichnungen über Leistungen führen, bezüglich derer er gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätte, oder wenn er an der Erbringung elektronisch erbrachter Dienstleistungen beteiligt ist, bezüglich derer er gemäß Artikel 9a dieser Verordnung als im eigenen Namen handelnd angesehen wird:

  1. Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 63c dieser Verordnung, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen;

  2. die Aufzeichnungen gemäß Artikel 242 der Richtlinie 2006/112/EG, wenn sich der Steuerpflichtige nicht dafür entschieden hat, eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch zu nehmen.

(2) Ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 242a der Richtlinie 2006/112/EG muss die folgenden Angaben über Leistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aufbewahren:

  1. Name, Postanschrift und elektronische Adresse oder Website des Lieferers oder Dienstleistungserbringers, dessen Lieferungen oder Dienstleistungen durch die Nutzung der elektronischen Schnittstelle unterstützt werden, und – falls erhältlich –

    1. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder nationale Steuernummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;

    2. die Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;

  2. eine Beschreibung der Gegenstände, ihres Wertes und des Ortes, an dem die Versendung oder die Beförderung der Gegenstände endet, zusammen mit dem Zeitpunkt der Lieferung, und falls erhältlich die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer;

  3. eine Beschreibung der Dienstleistungen, ihres Wertes und Angaben, mittels derer Ort und Zeit der Erbringung der Dienstleistungen bestimmt werden können, und falls erhältlich die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.

Fundstelle(n):
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QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 1b (Art. 54b und 54c) eingefügt gem. Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

2Anm. d. Red.: Kursiver Art. 54c eingefügt gem. Art. 1 Nr. 4 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .