VO EU Nr. 282/2011 Artikel 5a [mit Wirkung v. 1. 7. 2021]

Kapitel IV: Steuerbarer Umsatz (Titel IV der Richtlinie 2006/112/EG) [mit Wirkung v. 1. 7. 2021] [1]

Abschnitt 1: Lieferung von Gegenständen (Artikel 14 bis 19 der Richtlinie 2006/112/EG) [mit Wirkung v. 1. 7. 2021] [2]

Artikel 5a [mit Wirkung v. 1. 7. 2021] [3]

Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2006/112/EG gelten Gegenstände als durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert – einschließlich der mittelbaren Beteiligung des Lieferers an der Versendung oder Beförderung –, insbesondere wenn

  1. die Versendung oder Beförderung der Gegenstände vom Lieferer als Unterauftrag an einen Dritten vergeben wird, der die Gegenstände an den Erwerber liefert;

  2. die Versendung oder Beförderung der Gegenstände durch einen Dritten erfolgt, der Lieferer jedoch entweder die gesamte oder die teilweise Verantwortung für die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber trägt;

  3. der Lieferer dem Erwerber die Transportkosten in Rechnung stellt und diese einzieht und sie dann an einen Dritten weiterleitet, der die Versendung oder Beförderung der Waren übernimmt;

  4. der Lieferer in jeglicher Weise gegenüber dem Erwerber die Zustelldienste eines Dritten bewirbt, den Kontakt zwischen dem Erwerber und einem Dritten herstellt oder einem Dritten auf andere Weise die Informationen, die dieser für die Zustellung der Gegenstände an den Erwerber benötigt, übermittelt.

Die Gegenstände gelten jedoch dann nicht als vom Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert, wenn der Erwerber die Gegenstände selbst befördert oder wenn der Erwerber die Lieferung der Gegenstände selbst mit einem Dritten vereinbart und der Lieferer nicht mittelbar oder unmittelbar die Organisation der Versendung oder Beförderung dieser Gegenstände übernimmt oder dabei hilft.

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QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Kursive Kapitelüberschrift i. d. F. der Art. 1 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. . — Vorherige Kapitelüberschrift lautet: „Kapitel IV: Steuerbarer Umsatz (Artikel 24 bis 29 der Richtlinie 2006/112/EG)“.

2Anm. d. Red.: Kursiver Abschnitt 1 (Art. 5a bis 5d) eingefügt gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. 1. 7. 2021.

3Anm. d. Red.: Kursiver Art. 5a eingefügt gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit Art. 2 VO v. 21. 11. 2019 (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .