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NWB Nr. 37 vom Seite 3136

Sachaufklärungspflicht des Gerichts und die richterliche Hinweis- und Fürsorgepflicht

Praktische Anwendungsfälle zu § 76 FGO

Christopher Klotz

§ 76 FGO statuiert für den Finanzgerichtsprozess u. a. den Untersuchungsgrundsatz. Ferner fordert er im Grundsatz auch die Unterstützung der Beteiligten durch das Gericht bei der Wahrnehmung ihrer Interessen vor dem Finanzgericht. Daraus ergibt sich eine kaum überschaubare Vielzahl an Problemen im Hinblick auf den Umfang und die Grenzen der o. g. Grundsätze. Der vorliegende Beitrag arbeitet die Leitlinien der BFH-Rechtsprechung hierzu heraus und legt dar, was der Rechtsanwender vom Finanzgericht erwarten und ggf. vor dem BFH rügen kann und was nicht.

I. Hoher Abstraktionsgrad und höchste Praxisrelevanz

[i]Viele BFH-Entscheidungen haben § 76 FGO zum Thema§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO besagt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Über die Intensität der Erforschung liest man dort nichts. Etwas konkreter formuliert § 76 Abs. 2 FGO dagegen, dass der Vorsitzende darauf hinzuwirken hat, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Beiden Aussagen gemein ist, dass sie offenbar eine große Anzahl an Fragen aufwerfen. In der Fülle der ergangenen BFH...

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