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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 322/10 EFG 2012 S. 242 Nr. 3

Gesetze: EStG § 32d

Nahe stehende Person i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG

Leitsatz

  1. Der Begriff der nahe stehenden Person i. S. des § 32d Abs. 2 EStG ist im Gesetz nicht definiert.

  2. Nach der Gesetzesbegründung soll ein Näheverhältnis vorliegen, wenn die Person auf den Stpfl. einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Stpfl. auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide.

  3. Der Begriff der nahe stehenden Person ist am Gesetzeszweck des § 32d Abs. 2 EStG auszurichten. Die Vorschrift soll dem von der Steuersatzspreizung ausgehenden Anreiz entgegenwirken, betriebliche Gewinne abzusaugen, um deren Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz zu reduzieren.

  4. Die Kriterien für die Bestimmung nahe stehender Personen i. S. des § 32d EStG entsprechen denjenigen, die der Feststellung von vGA bei Vorteilsgewährungen der KapG an Nichtgesellschafter zu Grunde gelegt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 242 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2012 S. 155
KÖSDI 2012 S. 17807 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 35/2011 S. 2923
StBW 2012 S. 251 Nr. 6
WAAAD-90674

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.07.2011 - 4 K 322/10

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