JVEG § 19

Abschnitt 5: Entschädigung von Zeugen und Dritten

§ 19 Grundsatz der Entschädigung [1]

(1) 1Zeugen erhalten als Entschädigung

  1. Fahrtkostenersatz (§ 5),

  2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),

  3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),

  4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),

  5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie

  6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

2Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) 1Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. 2Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. 3Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. 4Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAD-90669

1Anm. d. Red.: § 19 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3229) mit Wirkung v. .