Edmund Wagner

Last-Minute-Check Buchführung und Bilanzwesen

3. Aufl. 2011

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61423-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59623-0

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Last-Minute-Check Buchführung und Bilanzwesen (3. Auflage)

Abschnitt 2: Besteuerung der Personengesellschaften

I. Personengesellschaft im Zivilrecht

473Der zivilrechtliche Begriff „Gesellschaft“ ist in den §§ 705740 BGB geregelt und bedeutet, dass sich mindestens zwei Personen durch einen Gesellschaftsvertrag zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen.

Abzugrenzen sind die Gesellschaften von den „Gemeinschaften“ nach §§ 741758 BGB, die aus mindestens 2 Personen bestehen und gemeinsam ein Recht ableiten, z. B. Erbengemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft u. Ä.

474Im Wirtschaftsleben sind überwiegend die nachfolgenden Rechtsformen anzutreffen:

  1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder GdbR, §§ 705 ff. BGB).

  2. Die „Arge“, Arbeitsgemeinschaft nach § 2a GewStG.

    Mindestens zwei Betriebe schließen sich für einen Werkvertrag zusammen. Das Gesellschaftsvermögen ist Gesamthandsvermögen der Arge.

  3. Die offene Handelsgesellschaft (OHG, §§ 105160 HGB).

    Die OHG ist eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter (§ 128 HGB). Im Wortlauf des § 105 Abs. 3 HGB kann man erkennen, dass die OHG den Sonderfall einer GbR darstellt. Für die Gründung ist ein Vertrag notwendig, der allerdings...