Gerd Kaehne, Gerhard Lenhoff, Peter Mann, Karsten Webel

Last-Minute-Check Verfahrensrecht

3. Aufl. 2011

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61383-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59613-1

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Last-Minute-Check Verfahrensrecht (3. Auflage)

Abschnitt 8: Steuerfestsetzungen mit eingeschränkter Bestandskraft

I. Allgemeines

120VA werden nach wirksamer Bekanntgabe mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar. In Anlehnung an den bei gerichtlichen Entscheidungen verwendeten Begriff der formellen Rechtskraft bezeichnet man den Eintritt der Unanfechtbarkeit im Verwaltungsverfahren üblicherweise als formelle Bestandskraft (vgl. Tipke-Kruse, AO, Rdn. 1 vor § 172). Normalerweise werden Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide mit Eintritt der formellen Bestandskraft auch inhaltlich verbindlich, d. h. materiell bestandskräftig . Das bedeutet, dass sie nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 129 AO oder der §§ 172 ff. AO korrigiert werden können (vgl. hierzu Abschn. 9).

Die AO sieht jedoch in den §§ 164 und 165 AO Regelungen vor, die einen Eintritt der materiellen Bestandskraft eines Bescheids ganz oder teilweise verhindern und den Bescheid inhaltlich offen halten. Dies geschieht durch dem Bescheid beigefügte Nebenbestimmungen (§ 120 AO) in Form eines Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) oder einer Vorläufigkeit (§ 165 AO). Da beide Rechtsinstitute verschiedene Voraussetzungen haben und auch unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen, ist es nicht nur möglich, sondern häufig...