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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 7 V 2951/10

Gesetze: AO § 35AO § 70 Abs. 1AO § 71AO § 170 Abs. 2 Nr. 1AO § 171 Abs. 5AO § 191 Abs. 3 MGV § 11 Abs. 4

Haftung des Vertretenen für einen gem. § 35 AO Handelnden

Leitsatz

  1. Verfügungsberechtigt i.S.d. § 35 AO ist derjenige, der die Fähigkeit hat aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam zu handeln. Einschränkungen im Innenverhältnis sind unbeachtlich.

  2. Ein Angestellter in einem Milcherzeugungsbetrieb, der für die Milchgeldabrechnungen, für die Quotenbewirtschaftung der Referenzmengen sowie für die Abrechnungen mit den Milcherzeugern verantwortlich ist und der die Anmeldungen für die Milchgarantiemengenabgabe erstellt, ist insoweit als Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO anzusehen.

  3. Soweit der Verfügungsberechtigte durch Verwendung von Codenummern anderer Milcherzeuger das Milchkontingent auf mehrere Erzeugerbetriebe verteilt und dadurch die Milchgarantiemengenabgabe hinterzieht, haftet der Vertretene für die zurückgeforderten Milchgelder, wenn aufgrund eines Organisationsmangels eine sachgerechte Beaufsichtigung des Handelnden fehlt.

  4. Der Ablaufhemmung der 10-jährigen Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gem. § 171 Abs. 5 AO bis zum Erlass der daraufhin ergangenen Steuerbescheide gilt aufgrund der Verweisung in § 191 Abs. 3 S. 1 AO auch für Haftungsbescheide.

Fundstelle(n):
PStR 2012 S. 188 Nr. 8
VAAAD-86588

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 26.05.2011 - 7 V 2951/10

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