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FG München Urteil v. - 2 K 1361/09 EFG 2011 S. 1602 Nr. 18

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG § 12 Nr. 1 S. 2

Kein Werbungskostenabzug bei Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 25-jährigen Priesterjubiläums eines verbeamteten Priesters

Leitsatz

Ist ein Priester als Beamter auf Lebenszeit des Freistaates Bayern bei einer Erzdiözese als Gefängnisseelsorger in einer Justizvollzugsanstalt und daneben im Einzugsbereich von zwei Pfarrgemeinden sowie als Kleriker mit überpfarrlichem Auftrag tätig, lädt er anlässlich seines 25-jährigen Priesterjubiläums als Gastgeber ca. 100 Hundert Berufskollegen, berufliche Wegbegleiter und Freunde, teils mit Ehegatten, zu einem Festgottesdienst unter Mitwirkung von bekannten Conzelebranten auf einem Berg mit anschließender eintägiger Feier und Übernachtungsmöglichkeit in einem Berghaus ein und trägt er als Einladender sämtliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten, auch für die Übernachtungsgäste, so ist insbesondere aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs der Feier mit steuerpflichtigen Einnahmen des verbeamteten Priesters von einer überwiegend privaten kirchlichen, den Werbungskostenabzug ausschließenden Veranlassung der Feier auszugehen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 789 Nr. 13
EFG 2011 S. 1602 Nr. 18
TAAAD-86580

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FG München, Urteil v. 17.05.2011 - 2 K 1361/09

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