Finanzbehörde Hamburg - 51 - S 0224 - 002/09

Einsprüche gegen die Festsetzung von Gebühren für verbindliche Auskünfte nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO; Ende der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO

Bezug:

Die Revision gegen das hat der zurückgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestätigt. Einsprüche, deren Bearbeitung mit Blick auf das vorgenannte Revisionsverfahren geruht hat, sind nunmehr zurückzuweisen.

Auch die Beschwerde gegen den wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung einer Gebührenfestsetzung hat der zurückgewiesen.

Dieser Erlass wird in AIS eingestellt. Der Bezugserlass wird aufgehoben.

Finanzbehörde Hamburg v. - 51 - S 0224 - 002/09

Fundstelle(n):
DB 2011 S. 1724 Nr. 31
DAAAD-86461