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Überhöhte Entfernungsangaben als Steuerhinterziehung
Im Fall einer kaufmännischen Angestellten ist das FG Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis gekommen, dass überhöhte Entfernungsangaben bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Steuerhinterziehung gewertet werden können. Dem Finanzamt kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen.