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Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Pferden
Der EuGH hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Anlage 2 Nr. 1 Buchst. a UStG) auf sämtliche Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Pferden (einschließlich reinrassiger Zuchttiere, ausgenommen Wildpferde) gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112 i. V. mit deren Anhang III verstoßen hat. Nach EU-Recht könne auf die Lieferung eines Pferdes nur dann ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, wenn es im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert werde, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden.