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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1573/09

Gesetze: InsO § 178 Abs. 3, AO § 168 S. 2, AO § 251 Abs. 3

Änderung der in der Insolvenztabelle eingetragenen Forderung aus Umsatzsteuervoranmeldungen nach Zustimmung des FA zur Jahreserklärung

Leitsatz

1. Eine Änderung in der Insolvenztabelle eingetragener Steuerforderungen erfordert nicht in jedem Fall die Voraussetzungen einer Restitutionsklage.

2. Enthält die Tabelle Forderungen, die auf Umsatzsteuervoranmeldungen beruhen, so ergibt sich das Erfordernis einer Korrektur nach Zustimmung des FA zur Umsatzsteuerjahreserklärung aus dem Umstand, dass sich die Voranmeldungen durch die Jahreserklärung, der das FA zugestimmt hat, erledigt haben.

3. Die Korrektur ist vom FA, wie sinngemäß aus § 251 Abs. 3 AO entnommen werden kann, in Form eines Feststellungsbescheids vorzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
JAAAD-83854

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 09.06.2010 - 8 K 1573/09

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